Full text: Hindenburg, Erzberger, Kapp

nannten auf einen ähnlichen Schritt schliefzen. Im Gegenteil, ber Neben- 
kläger boatte kurz vorher dem Angeklagten einen ruhigen, glatten Verlauf 
der Reichstagstagung in Aussicht gestellt. 
Es war unwahr, was der Rebenkläger am 6. duli 1917 nachmittags 
dem Reichskanzler versicherte, sein Vorstoß bezwecke nur die Schaffung 
einer Mehrheit für ihn. Denn am Morgen des 7. Juli, ohne daß bie Lage 
sich inzwischen verändert hätte, erklärte der Nebenkläger dem Abgeordneten 
Stresemann, Fuine Absicht sei der Sturz Bethmanns. 
Daß es sich auch bei diesen AUnwahrheiten nicht um vereinzelte Fälle 
apiit, ondern um den Ausfluß einer inneren Unwahr- 
aftigkeit, einer Ungenauigkeit in Fragen der Wahrheit, das'wird 
durch das Verhalten des Rebenklägers im Prozeß bestätigt. Mehrfach 
mußte er eidliche Aussagen widerrufen, die er nicht mit genügender 
Sorgfalt gemacht hatte. Gewiß führt die Auffrischung bes Gedächtnisses 
durch Vorhalte beim sorgfältigsten Menschen bisweilen zu unerwarteten 
Ergebnissen. Zwei Fälle aber sind nur durch Ungenauigkeit zu erklären. 
Im Kall 4 5. en hat der Nebenkläger leichtfertig die Beteili- 
gung bei Kowastsch bestritten. 
Im Fall Berger hat er auf mehrfaches, eingehendes Befragen 
geleuret, Berger die Kbernahme einer Ausfsichtsratsstelle unter der Be- 
ingung der Zustimmung Thyssens zugesagt und dann Berger den Ein- 
tritt der Bebingung mitgeteilt zu haben. In beiden Punkten konnte er 
nach Vorhalt der Bekundung Bergers diese Angaben nicht aufrecht- 
erhalten. #ber diese bedeutungsvollen Dinge wußte der Nebenkläger bei 
seinem auch im Fall Berger bewährten Gedächtnis für Einzelheiten sicher 
noch Bescheib. Sein Bestreben war aber, diese ihm fehr un- 
g#nslgen Amstände nach Möglichkeit verschwinden 
zu lassen. 
a dritte Gruppe der Unanständigkeit faßt einige ver- 
schiedenartige Tatbestände zusammen. 
Im Saall Berger dat der Nebenkläger noch am 24. Mai 1917 
eine Entscheidung im Schiedsverfahren zwischen der Firma Berger und 
dem Kanalamt unterschrieben. Drei Wochen später wurde er zum Auf- 
sichtsrat der Firma bestellt. Die Annahme des Amts hatte er schon lange 
vorher Berger zugesagt. Das Kanalamt wußte von dieser Zusage nichts. 
Es verrät einen erstaunlichen Grad von Ungenauigkeit, daß der Neben- 
kläger diesen Gewissensstreit nicht gescheut hat. Er hat weiter selbst als 
Bergerscher Aufsichtsrat in einem fast gleichliegenden Streit zwischen dem 
Kanalamt und einer anderen Tiefbaufirma erst auf Vorstellung des An- 
gellagten. damaligen Staatssekretärs, das Schiedsrichtezamt abgelehnt. 
echtsbeugung durch den Nebenkläger ist weber erwiesen noch auch 
nur behauptet. 
UAnanständig war weiter, daß der Rebenkläger im Fall Berger 
als Schiedsrichter ständig einseitige Informationen durch die Firma 
#im weitesten Umfang entgegennahm. Auch dabei fand er offenbar nichts. 
Im Fall Janke ist zwar nicht erwiesen, daß der Rebenkläger 
einen Diebstahl von Papieren des Flottenvereins veranlaßt oder unter- 
stützt dat. Wohl aber bleibt ihm der Vorwurf der unanständigen 
Beschaffung von AUnterlagen fülr seine politischen Zwecke hier 
nicht erspart. 
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