Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

350 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 83. 
steuern, welche nicht in Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, kann 
nur durch Steuerordnungen erfolgen, die der Genehmigung bedürfen (6 23)1). 
1. Realsteuern: a) vom Grundbesitz. Den Steuern vom Grundbesitz sind die in der 
Gemeinde belegenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme a) der 
königl. Schlösser einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, Hofräume und Gärten; b) der 
einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts= oder Gesandtschaftsge- 
bäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, soferne von dem fremden 
Staate Gegenseitigkeit gewährt wird; c) der dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den 
Gemeinden oder sonstigen kommunalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, sofern 
sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind; d) der Brücken, Kunststraßen, 
Schienenwege der Eisenbahnen, sowie der schiffbaren Kanäle, welche mit Genehmigung des 
Staates zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind; e) der Deichanlagen, der Deichverbände 
und der im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche, sowie der im 
öffentlichen Interesse unterhaltenen Anlagen der Ent= und Bewässerungsverbände; f) der 
Universitäts= und anderen zum öffentlichen Unterrichte bestimmten Gebäude; 9) der Kirchen, 
Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste gewidmeten Gebäude, sowie der gottes- 
dienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften; b) der 
Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, der Gefängniß-, Besserungs-, Bewahr- 
und derjenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sitt- 
licher Gefahr bezwecken (Mägdehäuser u. dgl.), sowie der Gebäude, welche milden Stiftungen 
angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; ) der Grundstücke der unter f, 
8, h aufgeführten Anstalten und Körperschaften, soweit die Grundstücke für deren Zwecke un- 
mittelbar benutzt werden; k) der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, 
Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat. — Alle 
sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen (6 10), insbesondere 
auch diejenigen der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben. 
Ist ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche 
bestimmt, so bezieht sich die Befreiung nur auf diesen Theil. Die Bestimmungen der Kab.,O. 
v. 8/6. 1834 (G. S. S. 87) bleiben in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden ausge- 
dehnt, in welchen dieselben noch nicht in Geltung sind (§ 24). 
Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitze gestattet; sind 
solche Steuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung in Prozenten der vom Staate ver- 
anlagten Grund= und Gebäudesteuern. Die Steuern vom Grunbdbesitze sind nach gleichen Normen 
und Sätzen zu vertheilen. Liegenschaften, welche durch die Festsetzung von Baufluchtlinien in 
ihrem Werthe erhöht werden (Bauplätze), können nach Maßgabe dieses höheren Werthes zu 
einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften herangezogen werden (§§ 25—27). 
b) Vom Gewerbebetrieb. Den Gewerbesteuern unterliegen nach § 28 in den Ge- 
meinden, in denen der Betrieb stattfindet, 1. die nach dem Gewerbesteuer-G. v. 24/6. 1891 
zu veranlagenden stehenden Gewerbe; 2. die landwirthschaftlichen Brennereien; 3. der Berg- 
bau; 4. die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen, von 
Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon= und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, 
Kreide= und dergleichen Brüchen; 5. die Gewerbebetriebe kommunaler und anderer öffentlicher 
Verbände; 6. die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank. Diejenigen zu Nr. 2 bis 
6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 M., noch das Anlage- 
und Betriebskapital 3000 M. erreicht, ingleichen die nach § 3 Nr. 4 des Gewerbesteuer-G. 
v. 24/6. 1891 steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände bleiben von der Gewerbe- 
— — — — 
1) Die §§ 21 und 22 treffen Bestimmungen über die grundsätzlich aufrecht erhaltenen, auf be- 
sonderem Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von Gemeindesteuern.