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8. 22.
Die Zuhthaus- und Gefängnißftrafe Fünnen fowohl für
die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Strafzeit
in der Weife in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Öefangene
unausgefegt von anderen Gefangenen gefondert gehalten wird,
Die Einzelhaft darf ohne? Zuftimmung des Gefangenen die
Dauer von drei Sahren nicht überfteigen.
8. 23.
Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißftrafe Ver-
urtheilten fünnen, wenn fie drei Viertheile, mindeftens aber Ein
Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, fi aucd während
diefer Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zuftimmung vorläufig
entlaffen werden.
8. 24.
Die vorläufige Entlaffung fanıı bei fchlechter Führung des
Entlaffenen oder, wenn berfelbe den ihm bei der Entlaffung auf-
erlegten Verpflichtungen zumiderhandelt, jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die feit der vorläufigen
Entlafjung 6i8 zur Wiedereinlieferung verflofiene Zeit auf die feft-
gejegte Strafdauer nicht angerechnet wird.
8.25.
Der Beihluß über die vorläufige Entlaffung, fowie über
einen Widerruf ergeht vom der oberften Juftiz- Auffichtsbehörbe.
Bor dem Beichluß über die Entlaffung ift die Gefängnißvermwal-
tung zu hören.
Die einftweilige Feltnahme vorläufig Entlajfener Tann aus
dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Bolizei-
Behörde des Orts, an welchem der Entlaffene fich aufhält, ver-
fügt werden. Der Beichluß über den endgültinen Widerruf ift
jofort nachzüfuchen.
Führt die einftweilige Feftnahme zu einem Widerrufe, fo gilt
diefer al8 am Tage der Feftnahme erfolgt.
8. 26.
Sit die feitgefeitte Strafzeit abgelaufen,; ohne daß ein Wider-
tuf der vorläufigen Entlaffung erfolgt ift, fo gilt die Freiheits-
ftrafe als verbüßt.