Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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§.  27.
Der  Mindestbetrag  der  Geldstrafe  ist  bei  Verbrechen  und
Vergehen  Ein  Thaler,  bei  Uebertretungen  ein  Drittheil  Thaler.

§.  28.

Eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  ist  in  Gefängniß  und,
wenn  sie  wegen  einer  Uebertretung  erkannt  worden  ist,  in  Haft
umzuwandeln.

Ist  bei  einem  Vergehen  Geldstrafe  allein  oder  an  erster
Stelle,  oder  wahlweise  neben  Haft  angedroht,  so  kann  die  Geldstrafe
  in  Haft  umgewandelt  werden,  wenn  die  erkannte  Strafe
nicht  den  Betrag  von  zweihundert  Thalern  und  die  an  ihre  Stelle
tretende  Freiheitsstrafe  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen  übersteigt.

War  neben  der  Geldstrafe  auf  Zuchthaus  erkannt,  so  ist  die
an  deren  Stelle  tretende  Gefängnißstrafe  nach  Maßgabe  des  §.  21.
in  Zuchthausstrafe  umzuwandeln.

Der  Verurtheilte  kann  sich  durch  Erlegung  des  Strafbetrages,
soweit  dieser  durch  die  erstandene  Freiheitsstrafe  noch  nicht  getilgt
ist,  von  der  letzteren  freimachen.

§.  29.

Bei  Umwandlung  einer  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  erkannten  Geldstrafe  ist  der  Betrag  von  Einem  bis  zu  fünf
Thalern,  bei  Unmwandlung  einer  wegen  einer  Uebertretung  erkannten
  Geldstrafe  der  Betrag  von  einem  Drittheil  bis  zu  fünf
Thalern  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleich  zu  achten.

Der  Mindestbetrag  der  an  Stelle  einer  Geldstrafe  tretenden
Freiheitsstrafe  ist  Ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  bei  Haft  sechs  Wochen,
bei  Gefängniß  Ein  Jahr.  Wenn  jedoch  eine  neben  der  Geldstrafe
wahlweise  angedrohte  Freiheitsstrafe  ihrer  Dauer  nach  den  vorgedachten
  Höchstbetrag  nicht  erreicht,  so  darf  die  an  Stelle  der
Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  den  angedrohten  Höchstbetrag
jener  Freiheitsstrafe  nicht  übersteigen.

§.  30.

In  den  Nachlaß  kann  eine  Geldstrafe  nur  dann  vollstreckt
werden,  wenn  das  Urtheil  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten  rechtskräftig
  geworden  war.