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§. 27.
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und
Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler.
§. 28.
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und,
wenn sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft
umzuwandeln.
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster
Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe
in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte Strafe
nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an ihre Stelle
tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt.
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die
an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 21.
in Zuchthausstrafe umzuwandeln.
Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages,
soweit dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt
ist, von der letzteren freimachen.
§. 29.
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens
erkannten Geldstrafe ist der Betrag von Einem bis zu fünf
Thalern, bei Unmwandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten
Geldstrafe der Betrag von einem Drittheil bis zu fünf
Thalern einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden
Freiheitsstrafe ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen,
bei Gefängniß Ein Jahr. Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe
wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten
Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchstbetrag
jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
§. 30.
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt
werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig
geworden war.