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8. 27.
Der Diindeftbetrag der Geldftrafe ift bei Verbrechen und
Bergehen Ein Thaler, bei Webertretungen ein Drittheil Thaler.
8. 28.
Eine nicht beizutreibende Geldftrafe ift in Gefängniß und,
wenn fie wegen einer Webertretung erkannt worden tft, in Haft
umzuwandeln.
Sit bei einem Vergehen Gelditrafe allein oder an eriter
Stelle, oder wahlmeife neben Haft angedroht, fo fann die Geld-
jtrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte Strafe
nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an ihre Stelle
tretende Freiheitöftrafe nicht die Dauer von fehs Wochen überjteigt.
War neben der Geldftrafe auf Zuchthaus erkannt, fo ift die
an deren Stelle tretende Gefängnißitrafe nach Maßgabe des S. 21.
in Zuchthausftrafe umzuwandeln.
Der Berurtheilte Tann fih durch Erlegung des Strafbetrages,
foweit diefer durch die eritandene Freiheitsftrafe noch nicht getilgt
it, von der Tegteren freimachen.
8. 29,
Dei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder DVer-
gehens erfannten Gelditrafe ift der Betrag von Einem bis zu fünf
Thalern, bei Unmwandlung einer wegen einer Webertretung er-
Tannten Geldftrafe der Betrag von "einem Drittheil bis zu fünf
Shalern einer eintägigen Freiheitsftrafe gleich zu achten.
Der Mindeftbetrag der an Stelle einer Geldftrafe tretenden
Sreiheitsftrafe ift Ein Tag, ihr Höchftbetrag bei Haft fech® Wochen,
bei Gefängniß Ein Sahr. Wenn jedoch eine neben der Geldftrafe
wahlweife angedrohte Freiheitöftrafe ihrer Dauer nad) den vor-
gedachten Höchjftbetrag nicht erreicht, fo darf die an Stelle der
GSeldftrafe tretende Freiheitsftrafe den angedrohten SHöchjtbetrag
jener Freiheitsftrafe nit überfteigen.
8. 50.
Sn den Nahlap Tann eine Geldftrafe nur dann vollftrect
werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten vedhts-
träftig geworden war.