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oder Mitglied eines Familienraths zu sein, es sei denn,
daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele
und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath
die Genehmigung ertheile.
§. 35.
Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden
können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt
werden.
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter hat den dauernden Verlust der bekleideten Aemter von
Rechtswegen zur Folge.
§. 36.
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
überhaupt, sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
insbesondere, tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein ; die Zeitdauer
wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsstrafe,
neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt,
verjährt oder erlassen ist.
§. 37.
Ist ein Norddeutscher im Auslande wegen eines Verbrechens
oder Vergehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Norddeutschen
Bundes den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt
oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge
haben kann, so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in
diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen.
§. 38.
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz
vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei = Aufsicht erkannt
werden.
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß
die Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung
den Verurtheilten auf die Zeit von Höchstens fünf Jahren unter
Polizei=Aufsicht zu stellen.