Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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oder  Mitglied  eines  Familienraths  zu  sein,  es  sei  denn,
daß  es  sich  um  Verwandte  absteigender  Linie  handele
und  die  obervormundschaftliche  Behörde  oder  der  Familienrath
  die  Genehmigung  ertheile.

§.  35.

Neben  einer  Gefängnißstrafe,  mit  welcher  die  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  hätte  verbunden  werden
können,  kann  auf  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt
werden.

Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bekleideten  Aemter  von
Rechtswegen  zur  Folge.

§.  36.

Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
überhaupt,  sowie  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter
insbesondere,  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein ;  die  Zeitdauer
  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  dem  die  Freiheitsstrafe,
neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen  wurde,  verbüßt,
verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  37.

Ist  ein  Norddeutscher  im  Auslande  wegen  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  bestraft  worden,  welches  nach  den  Gesetzen  des  Norddeutschen
  Bundes  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt
oder  einzelner  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  hat  oder  zur  Folge
haben  kann,  so  ist  ein  neues  Strafverfahren  zulässig,  um  gegen  den  in
diesem  Verfahren  für  schuldig  Erklärten  auf  jene  Folge  zu  erkennen.

§.  38.

Neben  einer  Freiheitsstrafe  kann  in  den  durch  das  Gesetz
vorgesehenen  Fällen  auf  die  Zulässigkeit  von  Polizei =  Aufsicht  erkannt
  werden.

Die  höhere  Landespolizeibehörde  erhält  durch  ein  solches  Erkenntniß
  die  Befugniß,  nach  Anhörung  der  Gefängnißverwaltung
den  Verurtheilten  auf  die  Zeit  von  Höchstens  fünf  Jahren  unter
Polizei=Aufsicht  zu  stellen.