Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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oder Mitglied eines Familienraths zu fein, c8 fet denn, 
daß es fih um Verwandte abfteigender Linie handele 
und die obervormundfcaftliche Behörde oder der Familien- 
rath die Genehmigung ertheile. 
S. 35. 
Neben einer Gefängnißftrafe, mit welcher die Aberfennung 
der bürgerlichen Chrenvechte überhaupt hätte verbunden werden 
fünnen, Tann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Sahren erkannt 
werden. 
Die Aberfennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
YAenter hat den dauernden WVerluft: der befleideten Aemter von 
Nehtswegen zur Folge. 
8. 36. 
Die Wirkung der Aberfennung der bürgerlichen Ehrenredhte 
überhaupt, fowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
insbefondere, tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeit- 
dauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsftrafe, 
neben welcher jene Aberfennung ausgefprochen wurde, verbüßt, 
verjährt oder erlaffen ift. 
8. 37. 
ft ein Norddeutfcher im Auelande wegen eines Verbrechens 
oder Vergehens beftraft worden, weldjes nad) den Gefeten des Nord- 
deutfchen Bundes den Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt 
oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge 
haben kann, fo ift ein neues Strafverfahren zuläffig, um gegen den in 
diefeng Verfahren für fehuldig Erflärten auf jene Folge zu erkennen. 
8. 38. 
Neben einer Freiheitsfirafe Fann in den durd) das Gefek 
vorgefehenen Fällen auf die Zuläffigkeit von Volizei- Aufficht er- 
fannt werden. 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein folches Er- 
fenntniß die Befugniß, nad Anhörung der Gefängnißverwaltung 
den Berurtheilten auf die Zeit von Höchftens fünf Sahren unter 
Polizei-Aufficht zu Stellen.
	        
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