Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Diefe Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die 
Sreiheitsftrafe verbüßt, verjährt oder erlaffen ift. 
$. 39. 
Die Polizei-Aufficht hat folgende Wirkungen: 
1) dem Bernrtheilten Tann der Aufenthalt an einzelnen be- 
ftimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde 
unterfagt werden; 
2) die höhere Yandespolizeibehörbe ift befugt, den Ausländer 
aus dem YBundesgebiete zu verweilen; 
3) Hansfuchungen unterliegen feiner Beichränfung Hinficht- 
lich der Zeit, zu welcher fie ftattfinden dürfen. 
8. 40. 
Gegenstände, welche durch ein vorfägliches PVerbredhen oder 
Bergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorfäß- 
lichen Berbrechens oder DVergehens gebraucht oder beftimmt find, 
fönnen, fofern fie dem Tchäter oder einem Tcheilnehmer gehören, 
eingezogen werden. 
Die Einziehung ift im Urtheile auszufprechen. 
8. 41. 
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darftellung 
Itrafbar ift, jo ift im Urtheile auszufprechen, daß alle Exemplare, 
fowie die zu ihrer Herftellung beftimmten Platten und Formen 
unbrauhbar zu machen find. 
Diefe VBorfchrift bezieht fi) jedoch nur auf die im Befite des 
Berfafjers, Druders, Herausgebers, Verleger oder Buchhändlers 
befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich an- 
gebotenen Eremplare. 
St nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Daritellung 
ftrafbar, fo ift, infofern eine Ausiheidung möglid ift, auszu- 
iprechen, daß nur die ftrafbaren Stellen und derjenige Theil der 
Platten und Formen, auf weldhem fich diefe Stellen befinden, un- 
brauchbar zu machen find. 
8. 42. 
Mt in den Fällen der 88. 40. und 41. die DVerfolgung
	        
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