Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

8 — 
8. 4. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Ber- 
gehen findet in der Regel feine Berfolgung ftatt. 
Sedod) 
fann nad) den Strafgefegen des Norddeutfchen Bundes 
verfolgt werden 
1) 
2) 
3) 
ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochver- 
rätherifche Handlung gegen den Norddeutichen Bund 
oder einen Bundesftaat, oder ein Münzverbreden 
begangen Hat; 
ein Norddeutfcher, welcher im Auslande eine hochver- 
rätherifche oder Landesverrätherifche Handlung gegen 
den Norddeutihen Bund oder einen Bundesitaat, 
eine Beleidigung gegen einen Bundesfüriten, oder ein 
Münzverbrecden begangen hat; 
ein Norddeutfcher, welcher im Auslande eine Hand- 
fung begangen hat, die nad) den Gefegen des Nord- 
deutfchen Bundes ald Verbrechen oder Vergehen an- 
zufehen und durch die Gefege de8 Dits, an welchen: 
fte begangen wurde, mit Strafe bedroht ift. 
Die Verfolgung tft auch zuläffig, wenn der Thäter 
bei Begehung der Handlung noch nicht Nordbeutfcher 
war. Sn diefem Falle bedarf es jedoch eines An- 
trages der zuftäl digen Behörde des Kandes, in welden 
die ftrafbare Handlung begangen worden, und das 
ausländische Strafgejeß ift anzumenden, foweit diejes 
milder ift. 
5. D. 
Im Falle des S. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausge- 
ihlofjen, wenn 
ı) 
2) 
von den Gerichten des Auslandes über die Handlung 
rechtskräftig erfannt und entweder eine Freifprehung 
erfolgt oder die ausgefprochene Strafe vollzogen, 
die Strafverfolgung oder die Strafvollftredung nad 
den Gefegen des Auslandes verjährt oder die Strafe 
erlaijer, oder
	        
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