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3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolg=
barkeit der Handlung erforderliche Antrag des Ver=
letzten nicht gestellt worden ist.
§. 6.
Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu
bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge
angeordnet ist.
§. 7.
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen der=
selben Handlung im Gebiete des Norddeutschen Bundes abermals
eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in An=
rechnung zu bringen.
§. 8.
Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum
Norddeutschen Bunde gehörige Gebiet.
§. 9.
Ein Norddeutscher darf einer ausländischen Regierung zur
Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden.
§. 10.
Auf Norddeutsche Militairpersonen finden die allgemeinen
Strafgesetze des Norddeutschen Bundes insoweit Anwendung, als
nicht die Militairgesetze ein Anderes bestimmen.
§. 11.
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Ab=
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen
Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
§. 12.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land=
tages oder einer Kammer eines zum Norddeutschen Bunde ge=
hörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.