Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolg= 
barkeit der Handlung erforderliche Antrag des Ver= 
letzten nicht gestellt worden ist. 
§.   6. 
Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu 
bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge 
angeordnet ist. 
§.   7. 
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen der= 
selben Handlung im Gebiete des Norddeutschen Bundes abermals 
eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in An= 
rechnung zu bringen. 
§. 8. 
Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum 
Norddeutschen Bunde gehörige Gebiet. 
§. 9. 
Ein Norddeutscher darf einer ausländischen Regierung zur 
Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden. 
§. 10. 
Auf Norddeutsche Militairpersonen finden die allgemeinen 
Strafgesetze des Norddeutschen Bundes insoweit Anwendung, als 
nicht die Militairgesetze ein Anderes bestimmen. 
§. 11. 
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines 
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der 
Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Ab= 
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen 
Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden. 
§. 12. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land= 
tages oder einer Kammer eines zum Norddeutschen Bunde ge= 
hörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.