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Neben der Gefängnißftrafe fan auf Verluft der bürgerlichen
Shrenrehte erfannt werden.
Der Berfud) it ftrafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Beitimmungen des 8. 247. Abfat 2. und 3. finden
auch Hier Anwendung.
8. 290.
Deffentliche Pfandleiher, weldhe die von ihnen in Pfand
genommenen Gegenftände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben weldhem auf Gelbd-
ftrafe bi8 zu dreihundert Thalern erfannt werden Tann, beftraft.
8. 291.
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verfchoffene Muni-
tion, oder wer Bleifugeln aus den Kugelfängen der Sciekftände
der Truppen fich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Sahre oder mit Geldftrafe bi8 zu dreihundert Thalern
beftraft.
8. 292.
Mer an Drten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ift,
die Jagd ausübt, wird mit Geldftrafe bis zu Einhundert Thalern
oder mit Gefängniß bi8 zu drei Monaten beftraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 293.
Die Strafe kann auf Geldftrafe bis zu zweihundert Thalern
oder auf Gefängniß bis zu fehs Monaten erhöht werden, wenn
dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, jondern nit
Schlingen, Negen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nachgeftellt
oder, wenn das Vergehen während der gefeßlichen Schonzeit, in
Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinfchaftlich von Mehreren be-
gangen wird.
8. 294.
Wer umnberehtigtes Jagen gemwerbsmäßig betreibt, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten beftraft; auch Kann auf
Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte, fowie auf Zuläffigfeit von
Polizei-Aufficht erfannt werden.
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