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S. 314.
Wer eine Ueberfhwenmung mit gemeiner Gefahr für Leben
oder Eigenthbum durch Fahrläffigfeit Herbeiführt, wird mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre md, wenn durch die Heberfhwenmung
der Tod eines Menfhen verurfacht worden ift, mit Gefängniß
von Einem Monat bis zu drei Jahren beitraft.
8. 315.
Wer vorfäglid” Eifenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder
fonftiges Zubehör derjelben vergeftalt befchäbigt, oder auf der
Fahrbahn duch falihe Zeichen oder Signale oder auf andere
Reife folche Hinderniffe bereitet, daR dadurd) der Transport in
Gefahr gefegt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Sahren
beitraft.
Sit duch die Handlung eine fchwere Körperverlegung ver-
urfacht worden, fo tritt Zuchthausftrafe nicht unter fünf Sahren
und, wenn der Tod eines Menfchen verurfacht worden ift, Zucht-
hausitrafe nicht unter zehn Sahren oder Iebenslängliche Zuchthans-
ftrafe ein.
$. 316.
Wer fahrläffigerweife durch eine der vorbezeichneten Hand-
lungen den Transport auf einer Eifenbahn in Gefahr fett, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Hand-
Yung der Tod eines Menfchen verurfacht worden ift, mit Gefängniß
von Einem Monat bis zu drei Sahren beftraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eifenbahnfahrten
und zur Auffiht über die Bahr und den DBeförderungsbetrieb
angejteliten Perfonen, wenn fie durch Vernadhläffigung der ihnen
obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr feken.
Ss. 317.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zweden dienende Telegraphen-
Anftalt vorfäglih Handlungen begeht, welche die Benugung diefer
Anftalt verhindern oder ftören, wird mit Gefängniß von Einem
Monat bis zu drei Jahren beftraft.