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8. 318.
Wer gegen eine zu Öffentlichen Ziweden dienende ZTelegraphen-
Anftalt fahrläffiger Weife Handlungen begeht, welche die Benußung
diefer Anftalt verhindern oder ftören, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre oder mit Geldftrafe bis zu dreihundert Thalern
beitraft.
Steihe Strafe trifft die zur Beauffihtigung und Bedienung
der Telegraphenanftalten und ihrer AZubehörungen amgeftellten
Perfonen, wenn fie durd) Bernadhläffigung der ihnen obliegenden
Pflihten die Benugung der Anftalt verhindern oder ftören.
8. 319.
Wird einer der in den 88. 316. und 318. erwähnten An-
gejtellten wegen einer der dafelbft bezeichneten Handlungen ver-
urtheilt, jo fanın derfelbe zugleich für unfähig zu einer Beichäf-
tigung im Eifenbahn- oder Zelegraphendienfte oder in beftimmten
Zweigen diefer Dienfte erklärt werden.
8. 320.
Die Vorfteher einer Eifenbahngejelihaft, jowie die DVor-
fteher einer zu öffentlichen Yweden dienenden Zelegraphenanftalt,
welche nicht fofort nah Mittheilung des rechtefräftigen Erfennt-
nilfes die Entfernung des DVerurtheilten bewirken, werden mit
Geldtrafe bi8 zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
drei Monaten beftraft.
Sleihe Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum
Eifenbahn= oder Zelegraphendienfte erklärt worden ift, wenn er
fih nachher bei einer Eifenbahn oder Zelegraphenanftalt wieder
anftellen Läßt, fomie diejenigen, welche ihn wieder angeftelit
haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserflärung befannt war.
8. 321.
Wer vorfäglih Wafferleitungen, Schleufen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Wafierbauten oder Brüden, Fähren, Wege oder
Schutgwehre zerftört oder befchädigt, oder in fchiffbaren Strömen,