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3) der nad den Gefeken des Auslandes zur Berfolg-
barkeit der "Handlung erforderliche Antrag des Ber-
fetten nicht geftellt worden ift.
8.6.
m Auslande begangene Uebertretungen find nur danır zu
beftrafen, wenn dies durch befondere Gejeke oder durch Verträge
angeordnet ift.
8.7.
Eine im Auslande vollgogene Strafe ift, wenn: Wegen der-
selben Handlung im Gebiete des Norddentichen Bundes abermals
eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erfennende Strafe in An-
rehnung zu bringen.
S. 8.
Ausland im Sinne diefes Strafgefetzes ift jedes nicht zum
Norddentihen Bunde gehörige Gebiet.
8. 9.
Ein Norddeutiher darf einer ausländifchen Regierung zur
Verfolgung oder Beitrafung nicht überliefert werden.
8. 10.
Auf Norddeutihe Militatrperfonen finden die allgemeinen
Strafgefege des Norddeutichen Bundes infomeit Anwendung, ale
nicht die Militairgefege ein Anderes beftimmen.
8. 11.
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines
zum Norddeutfhen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der
Berfammlung, zu welcher das Mitglied gehört, megen feiner Ab-
ftimmung oder wegen der in Ausübung feines Berufes gethanen
Neuerung zur Verantwortung gezogen werden.
8. 12.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Yand-
tages oder einer Kammer eines zum Norddeutichen Bunde ge-
hörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.