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§. 4.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Ver=
gehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Norddeutschen Bundes
verfolgt werden
1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochver=
rätherische Handlung gegen den Norddeutschen Bund
oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen
begangen hat;
2) ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine hochver=
rätherische oder Landesverrätherische Handlung gegen
den Norddeutschen Bund oder einen Bundesstaat,
eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten, oder ein
Münzverbrechen begangen hat;
3) ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine Hand=
lung begangen hat, die nach den Gesetzen des Nord=
deutschen Bundes als Verbrechen oder Vergehen an=
zusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem
sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter
bei Begehung der Handlung noch nicht Norddeutscher
war. In diesem Falle bedarf es jedoch eines An=
trages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem
die strafbare Handlung begangen worden, und das
ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses
milder ist.
§. 5.
Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausge=
schlossen, wenn
1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung
rechtskräftig erkannt und entweder eine Freisprechung
erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen,
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach
den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe
erlassen, oder