Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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§. 4. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Ver= 
gehen findet in der Regel keine Verfolgung statt. 
 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Norddeutschen Bundes 
verfolgt werden 
 
 
 
1)   ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochver= 
rätherische Handlung gegen den Norddeutschen Bund 
oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen 
begangen hat; 
2)   ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine hochver= 
rätherische oder Landesverrätherische Handlung gegen 
den Norddeutschen Bund oder einen Bundesstaat, 
eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten, oder ein 
Münzverbrechen begangen hat; 
3)   ein Norddeutscher, welcher im Auslande eine Hand= 
lung begangen hat, die nach den Gesetzen des Nord= 
deutschen Bundes als Verbrechen oder Vergehen an= 
zusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem 
sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. 
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter 
bei Begehung der Handlung noch nicht Norddeutscher 
war. In diesem Falle bedarf es jedoch eines An= 
trages der zuständigen  Behörde des Landes, in welchem 
die strafbare Handlung begangen worden, und das 
ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses 
milder ist. 
§. 5. 
Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausge= 
schlossen, wenn 
 
 
1)   von den Gerichten des Auslandes über die Handlung 
rechtskräftig erkannt und entweder eine Freisprechung 
erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen, 
2)   die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach 
den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe 
erlassen, oder