Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Natur  des  ganzen  Verhältnisses  zur  unbeschränkten  Haftpflicht
der  Mitglieder  hin.  Die  sogenannten  kleinen  Leute,  mittellose
Handwerker  und  Arbeiter  sind  es  vorzugsweise,  welche  ihren
Stamm  bilden,  und  diese  befinden  sich  in  den  meisten  Fällen
entweder  gar  nicht  oder  in  unzureichendem  Maasse  im  Besitze
disponiblen,  in  ihrer  Wirthschaft  entbehrlichen  Capitals,  durch
dessen  Einlegung  in  die  gemeinschaftliche  Kasse  sie  von  Haus
aus  einen  genügenden  Haftfond  bilden  könnten.  Vielmehr  wollen
sie  durch  ihr  Zusammentreten  erst  den  Weg  bahnen  zur  Capitalwirthschaft
  in  Haushalt  und  Erwerb,  wollen  allmälig  durch  den
genossenschaftlichen  Geschäftsbetrieb  erst  zu  dem  Punkte  gelangen,
  auf  welchem  die  Capitalisten  sich  bei  Gründung  der  Gesellschaft
  bereits  befinden“.  Für  ScHhuLze  war  also  die  unbeschränkte
  Haftpflicht  der  Haftfond,  der  Ersatz  des  Capitalgrundstockes,
  er  fürchtete  durch  eine  mangelhafte  Ureditbasis  die
Entwickelung  der  Genossenschaften  aufgehalten  zu  sehen,  vielleicht
  für  immer  zu  stören.  Ferner  zog  ScHuLzEe  noch  in  Betracht,
  dass  die  unbeschränkte  Haftpflicht  eine  Mahnung  zur
grössten  Gewissenhaftigkeit  und  Sorgfalt  sein  würde  und  so  auch
zur  Erfüllung  der  erzieherischen  Aufgabe?)  der  Genossenschaft
beitragen  würde.  Und  endlich  konnte  Schurze  damals  noch  nicht
finden,  wie  den  Forderungen  zu  genügen  sei,  an  welche  die  Zulassung
  der  beschränkten  Haft  geknüpft  werden  müsste:  Vorhandensein
  eines  festen  in  sich  bestimmten  Grundcapitals  und
Verhinderung  des  Zurückziehens  durch  die  Mitglieder  —  die

8)  Auf  einem  völlig  anderen  Standpunkt  in  dieser  wie  in  jeder  anderen
Beziehung  steht  IsraeL  in  „Volksbanken  als  eingetragene  Genossenschaften“
(Hamburg  1872),  der  freilich  auch  in  der  Selbsthilfe  kein  Mittel  zur  Förderung
  der  sittlichen  und  wirthschaftlichen  Interessen  des  Gewerbe-  und  Arbeiterstandes
  erblickt  und  anscheinend  der  Capitalgesellschaft  vor  der  Personalgesellschaft
  unter.  allen  Verhältnissen  den  Vorzug  gibt.  Israrı,  bestreitet  auch,
dass  die  Gewerbetreibenden  durch  ihren  Zusammentritt  zur  Genossenschaft
ihre  eigene  Creditfähigkeit  heben!  Die  thatsächlichen  Verhältnisse  in  den
tausenden  von  (Genossenschaften  beweisen  das  Gegentheil.