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laufen, Vereine zu bilden mnd sich zu ver-
sammeln.“ Auf diese Norm, nicht also auf Art. 29,
30 PrV#. ist eine Suspension gegebenenfalls zu er-
strecken.
b) Materiell besagt sie, daß der Militärbefehls-
faber befugt ist, die Vereins= und Versammlungsfreiheit,
oweit sie in dem Reichsvereinsgesetz als Nachfolger der
Art. 29, 30 VlU. enthalten ist, einzuschränken, ja aufzu-
heben — so auch RG. IV vom 22. Oktober 1915 544/15,
oeron. 37. S. 101. Nicht unter Vereine und Ver-
ammlungen süber diese Begriffe vorzüglich Stier-
Somlo in seinem RVG.-Kommentar und in Stengel-
Fleischmanns Wörterbuch des Deutschen Staats= und Ver-
waltungsrechts III, 1914, S. 650 ff.) i. S. des Reichs-
vereinsgesetzes aber fallen der Reichstag wie Einzelland-
tage. Kein Militärbefehlshaber ist daher befugt, die Mög-
süet ihres Zusammentritts unter Berufung auf § 5
B3G. zu verwehren.
Ist ein Versammlungsverbot an si zulässig so kann
der Milltärbefehlshaber a fortiori auch die Genehmigung
zu einer Versammlung von der Erfüllung gewisser Be-
dingungen, z. B. vorheriger Einreichung eines Manu-
skriptes zwecks Zensurierung, Redeverbot an die Adresse
bestimmter Personen, abhängig machen.
7. Art. 36 Vl.: „Die bewaffnete Macht kann
zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur
Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze
bestimmten Fällen und Formen und auf Re-
quisition der Zivilbehörden verwendet werden.
In letzter Beziehung hat das Gesetz die Aus-
nahmen zu bestimmen.“
Die Bedeutung der Suspension liegt darin, daß als-
dann die Heranziehung der bewaffneten Macht zur Unter-
drückung — NJB.1 —innerer Unruhen und zur Aus-
führung der Gesetze auch in anderen als den vom Gesetze
bestimmten Fällen und Formen süber diese Schwartz
S. 116, 117), sowie auch mangels einer Regquisition der
Zivilbehörde zulässig ist. Für den Fall des verhängten
Ausnahmezustandes hat freilich die Frage der Regquisition
in Hinblick auf den übergang der vollziehenden Gewalt
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