Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

90 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
ist, kommt ein Konkurrenz zwischen § 9b am Ende, 
J0 und d mit § 49a St GB. (Duchesne-Paragraph) in Frage. 
Zwar sind beide subsidiar (vgl. § 9: „wenn die bestehenden 
Gesetze keine höhere Strafe androhen“; § 49 a: „soweit 
nicht das Gesetz eine höhere Strafe androht"), aber die 
Strafe des § 49 a St G#. ist die höhere und daher nach 
& 73 St GB. maßgebliche. Doch kommt § 49 a nur in 
Frage, wenn seine sonstigen Voraussetzungen ge- 
geben sind (insbesondere muß ein echtes „Verbrechen“ i. S. 
des Strafgesetzbuches vorliegen). Übereinstimmend Eber- 
mayer bei Stenglein S. 371. 
III. Räumlicher Geltungsbereich. Die Delikte 
des § 9 können nur in einem in Belagerungszustand er- 
klärten Orte oder Distrikte begangen werden. Ist also 
z. B. nur ein Teil des Reichsgebietes in Ausnahmezustand, 
so kann (sowenig wie im Auslande) in einem nicht in 
Belagerungszustand erklärten Gebietsteil keine der in 
§ g9mit Strafe bedrohten Handlungen be- 
gangen werden. 
IV. Zu Absatz II. Auf Grund eines Antrags 
Schiffer — vgl. auch den mündlichen Bericht der Kom- 
mission für den Reichshaushaltsetat Reichstag 13. Leg Per. 
II. Session 1914/15 Nr. 113 und StenBer. Reichstag 
20. Sitzung vom 27. August 1915 S. 397 — ist unter 
dem 11. Dezember 1915 ein am gleichen Tage in Kraft 
getretenes Reichsgesetz ergangen, das zur Milderung der 
harten Strafbestimmung des § 9 im Falle des Reichs- 
kriegszustandes (n ur in dieseml!) bei Vorliegen mildernder 
Umstände Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark zuläßt. 
Nach § 2 II St GB. ist ein Verstoß gegen 8 9, der vor 
Erlaß der Lex Schiffer begangen wurde, aber nachher zur 
Aburteilung gelangt, nach der Novelle zu bestrafen. 
4. Erläuterungen zu 8 94. « 
J. Gerüchte sind unbeglaubigte Nachrichten oder Be- 
hauptungen, die in bestimmter oder unbestimmter Form 
auftreten, so Ebermayer bei Stenglein S. 3712). 
3 Vgl. auc- BaypOb G. (zu Art. 4 II KBG.) Beibl. 
Il Bl. 1915 S. 158: „Strafbar ist jede vorschnelle Be- 
hauptung oder Weitererzählung einer unverbürgten, 
objektiv falschen Tatsache."“ 
 
	        
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