96 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
dem eines Notstandes befugt gewesen. Erst diesen) hat ihm
die Ermächtigung zu Enteignungen verschafft, die vorher,
da Art. 9 der PrVU. in 8 5 BZG. fehlt, nicht gegeben
war. Zusammenfassend läßt sich die Bedeutung des § 9b
dahin umschreiben:
Mährend § 4 dem Militärbefehlshaber ein Handeln
lediglich innerhalb der Gesetze in dem gleichen sachlichen
Umfang gestattet, wie die Zivilverwaltungs- und Kom-
munalbehörden dazu berechtigt waren, gewährt ihm
Ib die durch die Strafvorschrift des § 9 verstärkte
efugnis, auch außerhalb der Gesetze Verordnungen
und Verfügungen zu erlassen, sofern diese nur im
Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen, und zwar
auch dann, wenn ein gleichartiges oder ähnliches Ver-
bot aus Gründen der öffentlichen Ordnung bereits vor
dem Kriegszustande von der Polizeibehörde erlassen
war oder sich soust in den Gesetzen findet (R. II vom
11. Mai 1915 211/15, Recht 1915 S. 401 Nr. 676) und
in Konkurrenz mit anderen Reichs- und Landes-
behörden, gegenüber deren Anordnungen der Satz:
lex posterior derogat legi priori in vollem Umfange
gilt. § 4 wie S ob finden jedoch mangels Suspension
einzelner oder aller in § 5 aufgezählten suspendier-
baren Verfassungsbestimmungen ihre Grenze an der
VR. wie an den einzelstaatlichen Verfassungen, aber
auch nur an diesen. Im Falle der Suspension gilt
diese Einschränkung nur für die nicht im Katalog des
ê60 B386. erwähnten Verfassungsbestimmungen, deren
bertretung lediglich im Falle eines Notstandes im
Rechtssinne zulässig ist. ç
Aus dieser Abgrenzung der §§ 4, 5, 9b B.ZG., die,
sowelt das Verhältnis des Keu z b in Frage
teht, heute schon unbedingt als (für die Anhänger der
hier abgelehnten Meinung ius errore primum intro-
ductum, consuetudine obtentum, als durch die nor-
mative Kraft des Faktischen) zu Gewohnheitsrecht erstarkt
) Das setzt voraus, daß das Ermächtigungsgesetz vom
4. August 1914, auf der die Gewalt des Bundesrats zu
selchen aßnahmen beruht (wegen § 5 BnZ. i. V. mit
rt. 68 R.) verfassungsänderndes Reichsgesetz war.