98 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
Sicherheit des Publikums ab, so umfaßt sie in Kriegs-
zeiten hauptsächlich die militärische und politische Sicherheit
und erst daneben die des Publikums (pal. auch
Conrad, L3. 1915 S. 468, 469, auch R. I11 225/15,
Recht XIX S. 345) vor Verletzung oder Gefahren jeder
Art (vgl. R. vom 9. Juli 1915 II 378/15, LZ. 1915
S. 1157, Recht 1915 S. 451 Nr. 777). Dabei kann eine
Frage, die sonst nur unter dem Gesichtspunkte einer Ge-
fährdung des Publikums in Betracht käme, in ihrer augen-
blicklichen Auswertung besondere Bedeutung in militärischer
und politischer Hinsicht erlangen — es sei an das zurzeit
vielleicht wichtigste und aktuellste Problem, die Frage der
Lebensmittelversorgung, die eine Fülle von Anordnungen
der Militärbefehlshaber aus 8 9b vor Schaffung des
Kriegsernährungsamts hervorgerufen hat, hier erinnert.
„. .. der Zweck des Gesetzes ist .. nicht bloß in dem
Schutze des einzelnen gegen rechtswidrige Angriffe auf, seine
Person oder sein Eigentum zu suchen, er erstreckt sich
darüber hinaus auf die Sicherung des Staates selbst gegen-
über dem feindlichen Angriffe sowie auf die Förderung der
eigenen kriegerischen Maßnahmen .. Von diesem Stand-
punkte aus muß als zur „Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit“ erlassen auch jede Vorschrift gelten, die der Förde-
rung kriegerischer Maßnahmen, der Landesverteidigung,
dient", so BayObL G. vom 28. Januar 1915, Bay IM l.
1915 S. 231). In den Grenzen des unter I1 Vorgetragenen
ist nun der Militärbefehlshaber befugt, nach S 4 oder
nach 8 9b alle jene Anorbnungen zu treffen, die ihm
im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten
erscheinen. Ist diese nicht irgendwie bedroht, so entfällt
4 Vgl. auch BayObLG. vom 18. November 1915
Beibl. BayIM Bl. 1915 S. 476): „er (sc. der Militär-
efehlshaber) ist berechtigt und verpfl tet, allen Gefahren
für die öffentliche Sicherheit, mögen sie von irgend einer
Seite und auf irgend einem Gebiete des menschlichen
Lebens kommen oder drohen, durch entsprechende, ihm als
notwendig und zweckdienlich erscheinende Maßnahmen zu
begegnen". Vgl. auch ObLG. vom 28. Oktober 1915
(Beibl. BayIM Bl. S. 403), RG. vom 23. September
1915 (Beibl. BayIM Bl. 1915 S. 386).