Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

102 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
2. Für die Form des Erlasses enthält § 9 b keinerlei 
Vorschriften. Wurde schon zu § 4— s. S. 53 f. — Form- 
losigkeit bejaht, so muß dies erst recht hier der Fall sein, 
da ja dem § 9# nach dem oben Dargelegten gegenüber 
8 4 vollständige Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu- 
kommt. Deshalb ist hier allerdings das Schweigen 
des Gesetzes von maßgebender Bedeutung. Es kann 
somit eine Verordnung wie eine Verfügung in 
jeder Form erfolgen, die objektio geeignet ist, sie 
zur Kenntnis der Person, Personenmehrheit oder 
des Publikums (val. RE. vom 3. Mai 1915, DJ3. 
1915 S. 822)), je nachdem letzteres oder erstere Adressaten 
der Anordnungen sind, zu bringen (vgl. hierher KEG. vom 
8. Februar 1915 I W 6/15. DJZ. 20 S. 319; vom 
22. März 1915 I W 38/15, DJZS. 1915 S. 527; 
Galli aaO. S. 107; Siebert aaO. S. 105; a. A. 
Szymanzski S. 15, zweifelnd Ebermayer- 
Stenglein S. 371), mündlich oder schriftlich und in 
letzterem Falle wieder in einfacher Schriftform oder durch 
Zustellung. Soweit eine Anordnung an eine Personen- 
mehr= oder Svielheit ergehen soll, muß sie in ortsüblicher 
Weise bekannt gemacht werden, d. h. so, daß normaler- 
weise eine Kenntnis der Adressaten erwartet werden 
darf. Als solche allgemein als genügend zu erachtende 
Bekanntmachungen kommen in erster Linie Veröffent- 
lichungen im redaktionellen (Nachrichten-) Teil der Tages- 
zeitungen, öffentlicher Anschlag — vgl. BayObL G. vom 
29. April 1915, BayIM l. 1915 S. 139 —, in kleinen 
Orten Ausruf und Verlesung auf öffentlichem Platz oder 
von der Kanzel, daneben Veröffentlichung im Amtsblatt 
oder im amtlichen und Inseratenteil von Tageszeitungen 
in Betracht, was allerdings nicht allgemein bejaht 
werden kann, sondern sich auch nach dem Verbots- 
empfänger beurteilt, weil diese Veröffentlichungen 
regelmäßig nur für die untergeordneten Organe be- 
stimmt sind (so BayObLG. vom 25. März 1915, Beibl. 
4) Val. auch RE. II vom 15. Februar 1916 465/15, 
Pr VerwBl. 1916 S. 397, II 785/15, vom 21. Januar 
1916, JW. 1916 S. 501.
	        
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