102 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
2. Für die Form des Erlasses enthält § 9 b keinerlei
Vorschriften. Wurde schon zu § 4— s. S. 53 f. — Form-
losigkeit bejaht, so muß dies erst recht hier der Fall sein,
da ja dem § 9# nach dem oben Dargelegten gegenüber
8 4 vollständige Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu-
kommt. Deshalb ist hier allerdings das Schweigen
des Gesetzes von maßgebender Bedeutung. Es kann
somit eine Verordnung wie eine Verfügung in
jeder Form erfolgen, die objektio geeignet ist, sie
zur Kenntnis der Person, Personenmehrheit oder
des Publikums (val. RE. vom 3. Mai 1915, DJ3.
1915 S. 822)), je nachdem letzteres oder erstere Adressaten
der Anordnungen sind, zu bringen (vgl. hierher KEG. vom
8. Februar 1915 I W 6/15. DJZ. 20 S. 319; vom
22. März 1915 I W 38/15, DJZS. 1915 S. 527;
Galli aaO. S. 107; Siebert aaO. S. 105; a. A.
Szymanzski S. 15, zweifelnd Ebermayer-
Stenglein S. 371), mündlich oder schriftlich und in
letzterem Falle wieder in einfacher Schriftform oder durch
Zustellung. Soweit eine Anordnung an eine Personen-
mehr= oder Svielheit ergehen soll, muß sie in ortsüblicher
Weise bekannt gemacht werden, d. h. so, daß normaler-
weise eine Kenntnis der Adressaten erwartet werden
darf. Als solche allgemein als genügend zu erachtende
Bekanntmachungen kommen in erster Linie Veröffent-
lichungen im redaktionellen (Nachrichten-) Teil der Tages-
zeitungen, öffentlicher Anschlag — vgl. BayObL G. vom
29. April 1915, BayIM l. 1915 S. 139 —, in kleinen
Orten Ausruf und Verlesung auf öffentlichem Platz oder
von der Kanzel, daneben Veröffentlichung im Amtsblatt
oder im amtlichen und Inseratenteil von Tageszeitungen
in Betracht, was allerdings nicht allgemein bejaht
werden kann, sondern sich auch nach dem Verbots-
empfänger beurteilt, weil diese Veröffentlichungen
regelmäßig nur für die untergeordneten Organe be-
stimmt sind (so BayObLG. vom 25. März 1915, Beibl.
4) Val. auch RE. II vom 15. Februar 1916 465/15,
Pr VerwBl. 1916 S. 397, II 785/15, vom 21. Januar
1916, JW. 1916 S. 501.