Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

110 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
und Gehalt nach wechselt, ist für die rechtliche Beurteilung 
absolut gleichgü ültig. „Die Anwendbarkeit des Art. 
giff 2“ (§9b) — sagt das R. selbst — „setzt im bea 
onderen Falle das Bestehen einer militärischen Vorschrift 
voraus“ — nie und nimmer wäre eine Bestrafung ohne 
Vorhandensein einer solchen Anordnung möglich — erst 
von dem Augenblick an hatte die —— des 
& 9b mehr als latentes Dasein erlangt, als die erste 
Strafnorm von einem Militärbefehlshaber erlassen 
wurde. Die Strafnorm: „Ausländer haben sich inner- 
halb 4 Stunden polizeilich anzumelden“ ist in Verbindung 
mit der Strafsatzung: „Zuwiderhandlungen werden mit 
Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft“ genau so ein normales 
Strafgesetz wie etwa die des § 9 a: „wer in Beziehung 
auf die Zahl der Feinde wissentlich falsche Gerüchte aus- 
breitet. wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft“. 
Daß in ersterem Falle das Strafgesetz auf kompliziertere 
Weise entstand, vermag seine Rechtsnatur nicht zu be- 
rühren. Wie aber die Strafsatzung nicht ohne die Straf- 
norm, so kann umgekehrt diese militärische Vorschrift ohne 
Anlehnung an die Strafsatzung nicht bestehen: Wir haben 
es mit einer wechselseitigen Abhängigkeit zu tun, die gerade 
hier, wie soeen gezeigt, noch stärker in die Erscheinung 
tritt als sonst. — Vgl. hierher auch die trefflichen Aus- 
führungen Lobes, L3. 1916 S. 652—654. 
c) Das führt, wenigsten wenn man mit dem 
Reichsgericht und dem Bayr. Obersten Landesgericht in 
einen Entscheidungen zum Kriegszustandsgesetz 
ich zu dem Satze bekennt: „Der außerstrafliche Rechts- 
irrtum steht dem Tatirrtum gleich, entschuldigt also, der 
strafrechtliche nicht“ 1), bei der sub a 2 und 3 ver- 
1) Vgl. darüber Frank S. 137, ferner (gegen die 
Unterscheidung) die dort Zitierten sowie Ebermayer, 
Der Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches nach den 
Beschlüssen der Strafrechtskommission, 1914, S. 
Ziff. 3 zu § 61 VE., ferner v. Hippel, Der Rechis- 
irrtum nach den Beschlüssen der Strafrechtskommisst ion, 
Eitschritt für die gesamte FHirerechurisencchent 1914 
833ä ff. ohigsch neuestens Lobe tsirrtum, 
S. 1916, S. 641 ff. Siehe auch die Kritik Gold- 
  
 
	        
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