124 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
Meinung sich für das * zu derselben Ansicht bekennt
hel- besonders Arndt, Recht 1915 S. 76, Dietz,
aschenbuch des Militärrechts für Kriegszeiten II, 1915,
S. 533 und in DöStrzZ. 1914 S. 597, Mamroth,
DöStr3. 1914 S. 640, Olsbaujen: Gokltd 1914
S. 504, Romen- Rissom S . Schlayer,
DIZ. 19 S. 1047, Trint, SS 10 1914 S. 580.
anders Ebermayer-Stenglein S. 376, Endres,
Ach. f. 5 eff. R. 25 S. 556, Loßberg, DJ3. 19
S. 1298, Schweizer, 23. 1915 S. 341), hat es vor
allem Goldschmidt in glänzender Ausführung, der
ich vollinhaltlich zustimme, unternommen, den Nachweis
zu erbringen (S. 19 "6 .), daß auch die der Militärstrafa-
gerichtsbarkeit an sich schon Unterworfenen nach dem Recht
des BZG. den goK. unterworfen sind. Nachdem er zunächst
den (Laupt-) Einwand, daß die MSt GO. selbst in den
Woe 19—435 ein summarisches Verfahren kenne, in
nbetracht deen- daß das schleunige Verfahren der
MSteG. 4# nicht auf den Fall des erklärten Ausnahme-
zustands 5 EGMSt GO.) beziehe, mit dem Hinweis
darauf nise daß die zussastung der herrschenden
Lehre zu der zweckwidrigen Konsequenz führen müsse, daß
bei erklärtem Ausnahmezustand die der Militärgerichts-
barkeit von Hause aus Unterworfenen wesentlich günstiger,
vor allem hinsichtlich der Rechtsmittel gestellt seien, als
die dem Ausnahmezustand Unterfallenden, erinnert er
daran, daß die Motive zu der dem Gesetze von 1851 zu-
grunde liegenden Verordnung vom 10. Mai 1849 wört-
lich sich dahin äußern (Sten Ber. II. K. 1849 1 S. 198):
„Übrigens aber mußten nicht bloß Zivilpersonen, sondern
auch die Militärpersonen wegen der erwähnten Straffälle
vor diese Gerichte gewiesen werden, weil für das Heer ein
abgekürztes kriegsgerichtliches Verfahren bis jeßt nicht be-
secht. Dement sprcchend nahm man (vgl. StenBer.
Kammer 1850/61 1 S. II. Kammer 1850/51
IV S. 80 und die bei G. Wü Allg. Verf. des General=
auditoriats von 1870) an, daß auch die Militärpersonen
den ao K. unterständen. Man legte aber den Hauptwert auf
den Mangel jedes Rechtsmittelzugs. Daran hat auch das
Reichsrecht nichts geändert, auch nicht 9 2 EGMSt EO.,
der „für die Strafsachen, deren Entscheidung nach den