Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

124 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
Meinung sich für das * zu derselben Ansicht bekennt 
hel- besonders Arndt, Recht 1915 S. 76, Dietz, 
aschenbuch des Militärrechts für Kriegszeiten II, 1915, 
S. 533 und in DöStrzZ. 1914 S. 597, Mamroth, 
DöStr3. 1914 S. 640, Olsbaujen: Gokltd 1914 
S. 504, Romen- Rissom S . Schlayer, 
DIZ. 19 S. 1047, Trint, SS 10 1914 S. 580. 
anders Ebermayer-Stenglein S. 376, Endres, 
Ach. f. 5 eff. R. 25 S. 556, Loßberg, DJ3. 19 
S. 1298, Schweizer, 23. 1915 S. 341), hat es vor 
allem Goldschmidt in glänzender Ausführung, der 
ich vollinhaltlich zustimme, unternommen, den Nachweis 
zu erbringen (S. 19 "6 .), daß auch die der Militärstrafa- 
gerichtsbarkeit an sich schon Unterworfenen nach dem Recht 
des BZG. den goK. unterworfen sind. Nachdem er zunächst 
den (Laupt-) Einwand, daß die MSt GO. selbst in den 
Woe 19—435 ein summarisches Verfahren kenne, in 
nbetracht deen- daß das schleunige Verfahren der 
MSteG. 4# nicht auf den Fall des erklärten Ausnahme- 
zustands 5 EGMSt GO.) beziehe, mit dem Hinweis 
darauf nise daß die zussastung der herrschenden 
Lehre zu der zweckwidrigen Konsequenz führen müsse, daß 
bei erklärtem Ausnahmezustand die der Militärgerichts- 
barkeit von Hause aus Unterworfenen wesentlich günstiger, 
vor allem hinsichtlich der Rechtsmittel gestellt seien, als 
die dem Ausnahmezustand Unterfallenden, erinnert er 
daran, daß die Motive zu der dem Gesetze von 1851 zu- 
grunde liegenden Verordnung vom 10. Mai 1849 wört- 
lich sich dahin äußern (Sten Ber. II. K. 1849 1 S. 198): 
„Übrigens aber mußten nicht bloß Zivilpersonen, sondern 
auch die Militärpersonen wegen der erwähnten Straffälle 
vor diese Gerichte gewiesen werden, weil für das Heer ein 
abgekürztes kriegsgerichtliches Verfahren bis jeßt nicht be- 
secht. Dement sprcchend nahm man (vgl. StenBer. 
Kammer 1850/61 1 S. II. Kammer 1850/51 
IV S. 80 und die bei G. Wü Allg. Verf. des General= 
auditoriats von 1870) an, daß auch die Militärpersonen 
den ao K. unterständen. Man legte aber den Hauptwert auf 
den Mangel jedes Rechtsmittelzugs. Daran hat auch das 
Reichsrecht nichts geändert, auch nicht 9 2 EGMSt EO., 
der „für die Strafsachen, deren Entscheidung nach den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.