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Bestimmungen der MStGO. zu erfolgen hat, alle im
Reichsgebiete geltenden militärstrafprozeßrechtlichen Vor-
sriten, außer Kraft setzt. Nun sagt freilich das
EEGMSt EO. nicht, welche Strafsachen nach den Bestim-
mungen der MSt GO. zu entscheiden sind. In Anlehnung
an § 31 EüSt G., 5 3 1 EG3PO. wird man aber mit
Goldschmidt (S. 22) annehmen dürfen, daß die
MSt GO. Anwendung finden soll auf alle Strafsachen,
welche vor die ordentlichen Militärgerichte gehören. Die
Strafsachen des § 10 B86. gehören aber nicht vor die
prdenkiichen „Militärgerichte. Ein Einwand, der sich
daraus herleiten liebe, daß ein dem § 16 III GVG. ent-
erschender, Vorbehalt zugunsten der a# K. für die der
ilitärgerichtsbarkeit Unterworfenen nötig gewesen wäre,
versagt deshalb, weil, wie Goldschmidt zutreffend
bemerkt, die a# K. für die der Militärgerichtsbarkeit ohne-
hin Unterworfenen durchaus nicht in dem Sinne einen
Sonder= oder gar Ausnahmegerichtszustand bildeten, wie
für die der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit Unterworfenen.
Sind doch auch die ordentlichen Militärgerichte Sonder-
und, wenn man so will, „Ausnahmegerichte"“. Weitere
Siwände- und deren Widerlegung s. Goldschmidt
b) Einschränkungen.
1. Die der Militärgerichtsbarkeit Unterworfenen unter-
stehen den aoKt. nur insoweit, als nicht die Voraus-
setzungen des feldgerichtlichen oder des feld= oder bord-
gerichtlichen Verfahrens Platz greifen. «
2. Auch soweit die der Militärgerichtsbarkeit Unter-
worfenen den aoK. unterstehen, bewendet es bei den für
sie maßgebenden Sonderrechtssätzen über Gerichtsbarkeit,
Gerichtsbesetzung und Bestätigungs= und Aufhebungs-
recht. Einzelnes Goldschmidt S. 23, 24.
V. Die sachliche Zuständigkeit der a# K. im
einzelnen.
Da die prozessuale Norm des § 10 von dem Schickfal
der materiellen des § 8 BZG. in keiner Weise abhängig
ist (so mit Recht R. IV vom 19. März 1915, Recht 1915
. 227, DJZ. 20 S. 613, Goldschmidt S. 25,
anders Cramer, Recht 1915 S. 84, Ebermayer=