Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Bestimmungen der MStGO. zu erfolgen hat, alle im 
Reichsgebiete geltenden militärstrafprozeßrechtlichen Vor- 
sriten, außer Kraft setzt. Nun sagt freilich das 
EEGMSt EO. nicht, welche Strafsachen nach den Bestim- 
mungen der MSt GO. zu entscheiden sind. In Anlehnung 
an § 31 EüSt G., 5 3 1 EG3PO. wird man aber mit 
Goldschmidt (S. 22) annehmen dürfen, daß die 
MSt GO. Anwendung finden soll auf alle Strafsachen, 
welche vor die ordentlichen Militärgerichte gehören. Die 
Strafsachen des § 10 B86. gehören aber nicht vor die 
prdenkiichen „Militärgerichte. Ein Einwand, der sich 
daraus herleiten liebe, daß ein dem § 16 III GVG. ent- 
erschender, Vorbehalt zugunsten der a# K. für die der 
ilitärgerichtsbarkeit Unterworfenen nötig gewesen wäre, 
versagt deshalb, weil, wie Goldschmidt zutreffend 
bemerkt, die a# K. für die der Militärgerichtsbarkeit ohne- 
hin Unterworfenen durchaus nicht in dem Sinne einen 
Sonder= oder gar Ausnahmegerichtszustand bildeten, wie 
für die der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit Unterworfenen. 
Sind doch auch die ordentlichen Militärgerichte Sonder- 
und, wenn man so will, „Ausnahmegerichte"“. Weitere 
Siwände- und deren Widerlegung s. Goldschmidt 
b) Einschränkungen. 
1. Die der Militärgerichtsbarkeit Unterworfenen unter- 
stehen den aoKt. nur insoweit, als nicht die Voraus- 
setzungen des feldgerichtlichen oder des feld= oder bord- 
gerichtlichen Verfahrens Platz greifen. « 
2. Auch soweit die der Militärgerichtsbarkeit Unter- 
worfenen den aoK. unterstehen, bewendet es bei den für 
sie maßgebenden Sonderrechtssätzen über Gerichtsbarkeit, 
Gerichtsbesetzung und Bestätigungs= und Aufhebungs- 
recht. Einzelnes Goldschmidt S. 23, 24. 
V. Die sachliche Zuständigkeit der a# K. im 
einzelnen. 
Da die prozessuale Norm des § 10 von dem Schickfal 
der materiellen des § 8 BZG. in keiner Weise abhängig 
ist (so mit Recht R. IV vom 19. März 1915, Recht 1915 
. 227, DJZ. 20 S. 613, Goldschmidt S. 25, 
anders Cramer, Recht 1915 S. 84, Ebermayer=
	        
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