128 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
b) Ist eine Handlung an mehreren Orten begangen, so
ist derselbe Grundsatz anzuwenden, der als der im inter-
nationalen Strafprozeßrecht herrschende (vgl. Ebermayer,
Entwurf eines bemschen Strafgesetzbuches, 1914, S. 11,
Goldschmidt S. 28; siehe auch Frank S. 23, der
selbst allerdings eine andere Theorie vertritt) anzusehen
ist: Die Handlung ist sowohl da begangen, wo eine
körperliche Tätigkeit ausgeübt wurde, wie da, wo der
Erfolg eintritt (ogl. Lilienthal, Der Ort der be-
gangenen Handlung, 1890). Wie im Falle der §§ 7, 8
StPO., liegt hier eine Konkurrenzmöglichkeit zwischen
ordentlichem Gericht und aoKt. vor. Es wird dem Zweck, der
mit der Einrichtung der letzteren verbunden ist, entsprechen,
nenn man nicht Prävention gelten lassen, sondern der Zu-
ständigkeit der ao K. den Vorzug geben wird, ähnlich wie
die ordentlichen Gerichte (s. oben!) an (im gleichen Sprengel
errichtete) aoK. abgeben müssen. Die Gerichte haben ihre
Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu prüfen. War die Sache bereits bei dem ordent-
lichen Gerichte (Militärgerichte) anhängig (eventuell durch
Urteil, § 259 St GO.), so ersolgt Einstellung des Ver-
fahrens. Siehe im einzelnen Goldschmidt S. 30, 31.
VIII. Konkurrenz von Delikten.
a) Vor die ao K. gehören auch solche Strafsachen, die
an sich unter § 9 fallen würden und nur deshalb nicht nach
ihm abzuurteilen sind, weil § 9 wegen seiner subsidiären
Natur durch eine andere Norm ausgeschaltet wird.
b) Delikte, die mit einem der in § 10 genannten ideal
oder real konkurrieren, werden von den a K. nicht ergriffen,
umgekehrt vermögen sie deren Kompetenz auch nicht einzu-
schränken. Dementsprechend kann dieselbe Handlung von
ordentlichen Gerichten, wie von den co K. unter ver-
schiedenen rechtlichen Gesichtspunkten erfaßt werden (val.
ierher richtig Cramer, Recht 1915 S. 80; Damerow,
W. 1915 S. 16; Goldschmidt S. 27 — pgl. auch
Olshausen, Goltd Arch. 1914 S. 507, der bei Ideal-
konkurrenz Zulässigkeit der ao K. annimmt —, v. Li-
lienthal, 3W. 1916 S. 601 f. und das dort be-
handelte Urteil des RG. vom 21. Dezember 1915 (V