148 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszuftand.
November 1870 in Verbindung mit dem XI. Ab-
Füe der Reichsverfossung. Die Abfassung des Gesetzes
war eine dringende Notwendigkeit, da das in dem Ver-
sziuer Vertrag vorgesehene Bundes- (Reichs-) Gesetz bis-
ang nicht ergangen ist, das in Bayern bis 1912 gültige
Recht des Ausnahmezustands aber veraltet, z. T. hin-
sichtlich der Frage seiner Gültigkeit bestritten war.
(Darüber Näheres unten sub III.) Zwar hatte man
chon in den Jahren 1831, 1850, 1851 eine Reform der
aus der napoleonischen Zeit und dem zweiten Jahrzehnt
des 19. Habotnondere stammenden Ausnahmegesetzgebung
versucht, doch hatten sich diese Versuche zu keiner gesetz-
geberi n Regelung verdichtet. Val. Verh. der Kammer
d. Abg. 1831 Beil.-Bd. 14 Beil. S. 87 j.; 1850 Beil.=
Bd. 3 S. 393 ff.; 1851 Beil.-Bd. 1 S. 43 und dazu
Kammer d. Abg. 31. Landtagsversammlung 1. Session
1912 Beil. Nr. 417 Entwurf des KB8 G. mit Begrün-
dung], vgl. auch den sehr interessanten Entwurf aines
Gesetzes, den Helagerungszustand betreffend, in Verh. d
Kammer d. Abg. d. bayr. Landtags 1850 Leil-Be. 3
E- 393, 395, 315 ff. Vgl. ferner noch Verz. . Kammer
d. Abg. 1912 Beil. Nr. 429 (Bericht des be onderen Aus-
schufsen 441, 455, 459, Sten Ber. über die Verhand-
ungen der bayr. Kammer d. Abg. Bd. 6 S. 389 Nr. 163,
S. 497 ff., Kammer der Reichsräte 1912 Beil.-Bd. 2
S. 536, 1143 (auch S. 1124). Vgl. auch Seydel-
Graßmann, Bayr. Staatsrecht, 1913, S. 252, 253.
II. Verhältnis des K36. zum Reichsrecht.
Wie oben S. 28, 29 ausgeführt, ist das preußische Gesetz
von 1851, soweit Voraussetzungen, Form der Verkündung
und Wirkungen der Verhängung des reichsrechtlichen Aus-
nahmezustandes in Frage kommen, als grrovisorische
Reichsgesetz anzusehen. Kommt dem bayrischen 1esche
von 1912 eine ähnliche Wirkung zu Sedes materise für
die Beantwortung dieser rae ist die S#tieal
um XI. Abschnitt der RV. erbindung mit §§ 1—3
es Gesetzes, betre vseadn die [Verfaffung des Deutschen
Reiches vom 16. 1871. Letztere bestimmt in § 1
die rsetzung des bessü Vertrags #. (eoweit er nicht in
85 2, 3 aufrechterhalten — sc. in in Bezug ge-
nommen — ist) durch die N. Se#st diese nun Ker