152 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
z eine rechtliche Normierung so gut wie vollkommen
lt. Denn weder gilt dort das St G. von 1813, da
ieses in der Pfalz niemals verkündet worden ist, noch
allgemein die französische Gesetzgebung der Jahre 1791
bis 1811 (s. oben S. 2, 3). ie aus Beil. zu der Verh.
der Kammer der Abg. 1850 III S. 319 ff., besonders
S. 323 f. (s. auch Sten Ber. IV S. 437, 553 ff., VI
S. 314), hervorgeht, ist das Gesetz mit Ausnahme eines
kleinen Landstrichs an der Queich im Gebiete der bayri-
schen Pfalz niemals publiziert worden. Vom Dekret vom
10. Juli 1791 ist zwar Art. VII, nicht aber Art. VIII
und IX in der Pfalz verkündet; das Dekret vom 24. De-
zember 1811 bezieht sich nur auf plages de guerre
und postes militaires, die namentlich aufgeführt
sind. In die Klasse dieser Kriegsplätze gehört keine
einzige Pfähzische Stadt. Wenn daher über die Anwend-
barkeit des französischen Rechts in der Pfalz schon in den
30 er Jahren des vorigen Jahrhunderts Zweifel be-
standen, und wenn Graßmann (vgl. Graßmann-
Seydel aaO. S. 254) den Stand des pfälzischen Rechts
ür Bekämpfung innerer Unruhen als „höchst unklar“,
ie noch gültigen, obenerwähnten Bestimmungen — mit
Recht — als „nahezu wertlos“ bezeichnet und von einer
näheren Darstellung des pfälzisch-französischen Rechts
unter diesen Umständen absehen zu können glaubt, so ist
es schwer verständlich, wenn es in der Begründung zum
KG. heißt: „Ihre Reform, die schon in den Jahren
1831, 1850 und 1851 versucht worden ist (zu vgl. Verh.
der Kammer d. Abg. 1831 Beil.-Bd. 14 Beil. 80
S. 87 ¾ 1850 Beil.-Bd. 3 S. 393 ff., 1851 Beil.-Bd. 1
S. 43), bleibt einem späteren Zeitpunkt
vorbehalten.“ Vgl. hierher noch Risch bei Doll-
mann, Gesetzgebung des Königreichs Payer#- seit
Maximilian II. mit Erläuterungen, Teil 1II S. 45
Anm. 25, Geib, Handbuch für die Gemeindebehörden
der Pfalz, 3. Aufl., 1 S. 790, Seydel, Bayr. Staats-
recht, 2. Aufl., III S. 47 Anm. 85, Sutner S. 7, 74ff.
b) Auch hinsichtlich der Wirkungen
unterscheiden sich B3 G. und KZG. Lebtzteres
kennt lediglich
sn worden ist, daß aber in der bayrischen
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