Präambel. 153
1. die Strafschärfung des Art. 3 4
EG St-G.), E
. 2, die Verordnungsgewalt des Mili-
tärbefehlshabers aus dem, dem 3 9b
B3 G. llie Art. 4 II K 8 G., f. auch
zu Art. 2 II.
Das KR3 G. enthält keinerlei Vorschriften betreffend
den übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militär-
befehlshaber und ebensowenia über die Befugnis zur
Suste sion von Verfassungsbestimmungen.
IV. Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes
hat nun eine Kgl. Verordnung vom 31. Juli
1914, den übergang der vollziehenden Ge-
walt auf die Militärbehörden betreffend
Gu BBl. S. 329), die Rechtslage in Bayern der durch
4 . geschaffenen angenähert. Jene Verordnung
autet:
„Ludwig III., von Gottes Gnaden König
von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Her-
7r von Bayern, Franken und in Schwaben
usw. ufw.
Wir finden Uns bewogen, zum Zwecke
der Landesverteidigung zu verordnen:
In den Gebieten, über die der Kriegs-
zustand verhängt ist, üÜübertragen Wir
ür die Dauer des Kriegszustands die
usübung der Befugnisse der den Zivil-
staatsministerien untergeordneten Staats-
behren- mit Ausnahme der richter-
lichen und verwaltungsrichterlichen Tä-
tigkeit, in den Landesteilen rechts des
Rheins auf die Kommandierenden Ge-
nerale, in der Pfalz auf den Komman-
deur der 3. Division oder den rang-
älteren der stellvertretenden Infanterie-
Brigadekommandeure, in den Festungen
und ihrem erweiterten Befehlsbereich
auf die Gouverneure. Z
Die bezeichneten Staatsbehörden ver-
bleiben hierbei in ihren Funktionen., Sie
haben aber, ebenso wie die Gemeinde-