Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Präambel. 153 
1. die Strafschärfung des Art. 3 4 
EG St-G.), E 
. 2, die Verordnungsgewalt des Mili- 
tärbefehlshabers aus dem, dem 3 9b 
B3 G. llie Art. 4 II K 8 G., f. auch 
zu Art. 2 II. 
Das KR3 G. enthält keinerlei Vorschriften betreffend 
den übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militär- 
befehlshaber und ebensowenia über die Befugnis zur 
Suste sion von Verfassungsbestimmungen. 
IV. Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes 
hat nun eine Kgl. Verordnung vom 31. Juli 
1914, den übergang der vollziehenden Ge- 
walt auf die Militärbehörden betreffend 
Gu BBl. S. 329), die Rechtslage in Bayern der durch 
4 . geschaffenen angenähert. Jene Verordnung 
autet: 
„Ludwig III., von Gottes Gnaden König 
von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Her- 
7r von Bayern, Franken und in Schwaben 
usw. ufw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Zwecke 
der Landesverteidigung zu verordnen: 
In den Gebieten, über die der Kriegs- 
zustand verhängt ist, üÜübertragen Wir 
ür die Dauer des Kriegszustands die 
usübung der Befugnisse der den Zivil- 
staatsministerien untergeordneten Staats- 
behren- mit Ausnahme der richter- 
lichen und verwaltungsrichterlichen Tä- 
tigkeit, in den Landesteilen rechts des 
Rheins auf die Kommandierenden Ge- 
nerale, in der Pfalz auf den Komman- 
deur der 3. Division oder den rang- 
älteren der stellvertretenden Infanterie- 
Brigadekommandeure, in den Festungen 
und ihrem erweiterten Befehlsbereich 
auf die Gouverneure. Z 
Die bezeichneten Staatsbehörden ver- 
bleiben hierbei in ihren Funktionen., Sie 
haben aber, ebenso wie die Gemeinde-
	        
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