Präambel. 155
(hier: mutatis mutandis) B8G. (oben S. 47. 48,
49—52)9 verwiesen werden. «
8) Im HSinblick darauf, daß der Rechtstitel der Militär-
befehlshaber nicht ein Gesetz im formellen Sinn, sondern
eine Königliche Verordnung ist, und daß weiter diese ledig-
lich von einer Hbertragung der Ausübung der Be-
fugnisse der den Zivilstaatsministerien untergeordneten
Staatsbehörden spricht, scheint es mir unzweifelhaft, daß
die Militärbefehlshaber, wenn sie auch nicht lediglich im
Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zu den „bezeichneten
Staatsbehörden“ und „Gemeindebehörden“, an die Stelle
der einzelnen Behörden getreten sind, da sie nicht nur
Anordnungen und Aufträge an die weiteren Instanzen
erteilen, sondern auch z. B. die Befugnisse des Regierungs-
präsidenten ausüben können, doch innerhalb aller der
Schranken sich bewegen müssen, die vom
Gesetze aufgerichtet sind. Hinsichtlich der Mit-
wirkung anderer Organe für die Frage der Form der An-
ordnungen wie chiaßchtüch der Rechtsmittel gilt, soweit nicht
die Militärbefehlshaber lediglich im Innenverhältnis den
in der Verordnung bezeichneten Behörden ihre Anweisungen
und Aufträge erteilen oder auf Grund von Art. 4 II KzBG.
tätig werden, die gleiche Bindung, wie sie für die Zivil-
staats= und Gemeindebehörden auf Grund der Gesetze be-
seedn Gewiß ist dies kein erfreuliches Ergebnis, aber
chuld an ihm ist lediglich, daß man es aus nicht ersicht-
lichen Gründen unterlassen hat, eine dem § 4 BZ.
entsprechende Bestimmung in das K3. aufzunehmen,
eine um so schwerer verständliche Unterlassung, als man das
Gesetz — wenn auch nur aus redaktionellen Gründen —
wenige Tage nach dem Erlaß der Königlichen Verordnung
vom 31. Juli 1914 durch Gesetz vom 6. August, betreffend
die Anderung des Gesetzes über den Kriegszustand
(Gu BBl. S. 349), geändert hat. Z
7) Hinsichtlich des Umfangs der behördlichen
Folgeleistungspflicht gilt das zu § 4 B3.
u d, oben S. 57, 58) Gesagte, das gleiche bezüglich der
Delegationsunmöglichkeit (& 4e, oben S. 59). Die perfön-
liche Haftung der Militärbefehlshaber äußert sich als
dissiplinarische (§ 4 B8G. IIIb 1, S. 61), strafrechtli
(aaO. UIIb 9 und zivilrechtliche. In letzterer uche