Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

156 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
besteht jedoch eine Ahebliche Abweichung von dem zu § 4 
B36. IIIb 3 (oben S. 62) Vorgetragenen. 
Der §& 1 III des Gesetzes über die Haftung des Reichs 
für seine Beamten vom 22. Mai 1910 bestimmt: „Personen 
des Soldatenstandes, mit Ausnahme derfenigen 
des Kgl. Bayr. Kontingents, stehen im Sinne 
dieses Gesetzes den Reichsbeamten gleich.“ Dementsprechend 
regelt sich die Haftung vach 20 839 BGB.) Art. 77 
EGBGB. und Art. 60, Bah AGBGB. vom 9. Juni 
1899 (Gu l. Beil. 28 8 1) mit der Wirkung, daß der 
Staat primär haftet, sofern der Militärbefehlshaber 
unter den sonstigen gese lichen Voraussetzungen in Aus- 
übung der ihm durch die Königlich= Verordnung vom 
31. Juli 1914 übertragenen „öffent lich en Gewalt“ 
handelt (über diesen Begriff Se 351 . Piloty S. 440 
über den Umfang der — engen — Haftung ebendort S. 14, 
443). Eine in dem badrrischen Recht sonst vorgesehene 
Vorentscheidung entfällt hier (so zutreffend Piloty bei 
Se del-Piloty aar). S. 442 und Anm. 73). Val. übrigens 
Jacquin in Dietz' Handwörterbuch des Militär- 
rcchis- 1912, S. 496, 497; Stharr in Bayr. Zeitschr. 
für dl 1912 S. 81 ff., 
Gegensatz zu "(# 5 . kenbhätt das K3. 
keinerlei Vors chn ten über die Suspen- 
sion von Verfa ungene immungen. Auch 
das ist eine bedauerliche Unterlassung. Denn sie schafft 
— lege non distinguente, nec nostrum est, 
distinguere! — für dem Militärbefehls= 
haber eine über den Umfang des preußisch- 
reichsrechtlichen Anordnungsrechtes aus 
§ 95 B36. erheblich hinausgreifende Ver- 
ordnungsgewalt aus Art. 4 II K3 G.: eine 
Gewalt, die nötigenfalls zur Erhaltung 
der öffentlichen Sicherheit vor der Ver- 
fassungsurkunde nicht Halt zu machen 
braucht, wie es nach dem zu § 9b unter 1e 
Ausgeführten in nichtbayrischen Gebieten des Reiches 
in dem dort sizzierten Umfang der Fall ist. Da- 
bei ki it es nich erforderlich, daß eine Bestimmung der 
U. vor Erlaß der Anordnung aus Art. 4 sus- 
iert wird, eben weil ein derartiges Erfordernis weder
	        
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