156 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
besteht jedoch eine Ahebliche Abweichung von dem zu § 4
B36. IIIb 3 (oben S. 62) Vorgetragenen.
Der §& 1 III des Gesetzes über die Haftung des Reichs
für seine Beamten vom 22. Mai 1910 bestimmt: „Personen
des Soldatenstandes, mit Ausnahme derfenigen
des Kgl. Bayr. Kontingents, stehen im Sinne
dieses Gesetzes den Reichsbeamten gleich.“ Dementsprechend
regelt sich die Haftung vach 20 839 BGB.) Art. 77
EGBGB. und Art. 60, Bah AGBGB. vom 9. Juni
1899 (Gu l. Beil. 28 8 1) mit der Wirkung, daß der
Staat primär haftet, sofern der Militärbefehlshaber
unter den sonstigen gese lichen Voraussetzungen in Aus-
übung der ihm durch die Königlich= Verordnung vom
31. Juli 1914 übertragenen „öffent lich en Gewalt“
handelt (über diesen Begriff Se 351 . Piloty S. 440
über den Umfang der — engen — Haftung ebendort S. 14,
443). Eine in dem badrrischen Recht sonst vorgesehene
Vorentscheidung entfällt hier (so zutreffend Piloty bei
Se del-Piloty aar). S. 442 und Anm. 73). Val. übrigens
Jacquin in Dietz' Handwörterbuch des Militär-
rcchis- 1912, S. 496, 497; Stharr in Bayr. Zeitschr.
für dl 1912 S. 81 ff.,
Gegensatz zu "(# 5 . kenbhätt das K3.
keinerlei Vors chn ten über die Suspen-
sion von Verfa ungene immungen. Auch
das ist eine bedauerliche Unterlassung. Denn sie schafft
— lege non distinguente, nec nostrum est,
distinguere! — für dem Militärbefehls=
haber eine über den Umfang des preußisch-
reichsrechtlichen Anordnungsrechtes aus
§ 95 B36. erheblich hinausgreifende Ver-
ordnungsgewalt aus Art. 4 II K3 G.: eine
Gewalt, die nötigenfalls zur Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit vor der Ver-
fassungsurkunde nicht Halt zu machen
braucht, wie es nach dem zu § 9b unter 1e
Ausgeführten in nichtbayrischen Gebieten des Reiches
in dem dort sizzierten Umfang der Fall ist. Da-
bei ki it es nich erforderlich, daß eine Bestimmung der
U. vor Erlaß der Anordnung aus Art. 4 sus-
iert wird, eben weil ein derartiges Erfordernis weder