Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

158 O. Bayrisches Gefeß Aber den Kriegszustand. 
Haft bis zu 14 Tagen oder auf Geldstrafe 
bis zu 90 Mark zu erkennen. 
Neben der Strafe kann auf Einziehun 
der gesetzwidrig verbreiteten, aber no 
nicht in fremdes Eigentum übergegangenen 
Schriften erkannt werden. 
0 Art. 13. Die Polizeibehörde ist befugt, 
jede Schrift, welche gegen die Bestimmung 
des Art. 12 öffentlich verbreitet wird, 
mit Beschlag zu belegen. 
Auf die Beschlagnahme findet § 8 des 
Ediltes über die Freiheit der Presse 
und dez Buchhandels vom 4. Juni 1848 
Anwendung.:). · 
Art. 14. Der Verleger und, wenn ein 
solcher nicht vorhanden ist, der Drucker 
einer nicht periodischen Schrift haften, 
unbeschadet ihrer eigenen fttafrechtlichen 
Berantwortlichkeit, dem Verletzten für 
Entschädigung, wenn der Versasser ein 
Ausländer ist oder ein Deutschet, der sich 
im Auslande aufhält. 
Daneben gelten 8 15, 18 des Beichspereßersede. 
Vel. hierher Piloty= Sutner, Die Verfassungs= 
urkunde des Königreichs Bayern, 2. Aufl. 1907, S. 179, 
180; Seydel-Graßmann, Ba Fisches Staats- 
recht, 1913, S. 260. Vgl. auch Art. 6 Ziff. 7. K8G. und 
dazu Meyer, 238. 1916 S. 780. Vgl. im übrigen 
hierher die Ausführungen zu § 5 B3G. unter b, die 
gewiste Richtlinien für die Befuzwis= des Militär- 
3 
befe habers auf Grund des Art. 4 G. abzugeben 
geeigne 9 
VI. Die Natur des Gesetzes. Seine Er- 
gänzung durch & 12 K3G. 
1) § 8. Die polizeiliche Beschlagnahme von Erzeug- 
nissen der Presse kann nur wegen Übertretung eines in der 
Verfügung anzuführenden Strafgesetzes geschehen und 
muß die Einleitung des in den Gesetzen bestimmten straf- 
gerichtlichen Verfahrens längstens binnen 8 Tagen nach 
ich ziehen.
	        
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