Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

162 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
a 2. Die Verhängung des Kriegszu- 
ndes istin den davon betroffenen Orten 
d Bezirken überdies besondersöffent- 
ic bekannt zu machen (Art. 2 K3B G.). 
Zu diesem Zwecke werden die Regie- 
ungspräsidien, die Polizeidirektion in 
Mü 424 die Bezirksämter und die Ge- 
meindebthörden soweit in ihren Be- 
zirken von dem Krlegszustande betroffene 
Orte liegen, von der Verhängung des 
Krieg zgstandes unmittelbar in Kennt- 
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Die Sirizänker und. . kreizun 
mittelbaren Magistrate, ünchen die 
Porizeidirertion= afsen. t die Be- 
nntmachung der Verhängung in ihren 
Amtsblättern sowie in den Tageszeitungen, 
die in dem Bezirk erscheinen, unverzüg- 
lich einrücken. 
Die Bürgermeister der sämtlichen be- 
roffenen Gemeinden, in München die 
lizeidirektion, lasten überdies die 
r ing ung durch öffentlichen Anschlag 
d rchtöffent lichen Ausruf verkünden. 
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Ansch ag und der Ausruf haben in 
ich u einer Gemeinde gehören- 
r 146% Gesternsscheben= in größeren 
rten lag an mehreren 
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In Orten, in denen Trubfen liegen, 
at dem Ausrufe Trommelschlag oder 
rompetenschall vdorauszugehen, hier- 
wegen tritt die Zivilbehörde mit dem 
Kommandanten oder Garnisonältesten 
ins Benehmen. 
§. 3. Die rechtlichen Wirkungen der 
Verhängung des Kriegszustandes treten 
in den einzelnen Orten ein, sobald dort 
die Verkündung durch eine der im § 2 be- 
zeichneten Arten erfolgt ist. 
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