162 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
a 2. Die Verhängung des Kriegszu-
ndes istin den davon betroffenen Orten
d Bezirken überdies besondersöffent-
ic bekannt zu machen (Art. 2 K3B G.).
Zu diesem Zwecke werden die Regie-
ungspräsidien, die Polizeidirektion in
Mü 424 die Bezirksämter und die Ge-
meindebthörden soweit in ihren Be-
zirken von dem Krlegszustande betroffene
Orte liegen, von der Verhängung des
Krieg zgstandes unmittelbar in Kennt-
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Die Sirizänker und. . kreizun
mittelbaren Magistrate, ünchen die
Porizeidirertion= afsen. t die Be-
nntmachung der Verhängung in ihren
Amtsblättern sowie in den Tageszeitungen,
die in dem Bezirk erscheinen, unverzüg-
lich einrücken.
Die Bürgermeister der sämtlichen be-
roffenen Gemeinden, in München die
lizeidirektion, lasten überdies die
r ing ung durch öffentlichen Anschlag
d rchtöffent lichen Ausruf verkünden.
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In Orten, in denen Trubfen liegen,
at dem Ausrufe Trommelschlag oder
rompetenschall vdorauszugehen, hier-
wegen tritt die Zivilbehörde mit dem
Kommandanten oder Garnisonältesten
ins Benehmen.
§. 3. Die rechtlichen Wirkungen der
Verhängung des Kriegszustandes treten
in den einzelnen Orten ein, sobald dort
die Verkündung durch eine der im § 2 be-
zeichneten Arten erfolgt ist.
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