Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 2 und 3. 163 
#5*# 4. Der Vollzug dernach S 2zutreffen- 
den Maßnahmen ist von der Polizei- 
direktion in Rüuchen und den kreisun- 
mittelbaren Magistraten an die Regie- 
rung, Kammer des Innern, von den 
Bürgermeistern der übrigen Gemeinden 
an das S n#rhia#mt unverzüglich zu mel- 
den. Die Meldung darf nur schriftlich er- 
folgen. Je ein Stück der Tageszei un- 
en, die die Bekanntmachung über die 
erhängung des Kriegszustandez ent- 
Valtten. ist als Beleg bei den Akten der 
olizeidirektion in München, de 
unmittelbaren Magistrate und 
zirksämter aufzubewahren. 
§. 5. In der Bekanntmachung über die 
Verhängung des Kriegszustandes #ell 
auf die Bedeutung desfelben kurz hin- 
gewiesen werden. Die Distriktsverwal- 
tungsbehörden, in München die Polizei- 
direktion, sollen auch sonst für die Be- 
lehrung der Bevölkerung über die Be- 
deutung und die Wirkungen des Kriegs- 
zustandes in geeigneter Weise, z. B. durch 
die Presse oder durch perfsönliche Auf- 
klärung, Sorge tragen. 
II. Die rechtlichen Wirkungen der Ver- 
hängung des K.: 
a) Art. 3: Strafschärfung. Z 
b) § 9 Nr. 2 MSt#.: Geltung der Kriegsgesetze. 
) Geltung der Sonderstrafbestimmungen des Art. 4, 
insbesondere Verordnungsrecht der Militärbefehlshaber. 
" (fakultativ): Anordnung des Standrechts. 
Art. 3. 
Die in den §8 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 
322, 323, 324 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich mit lebenslänglichem Zuchthaus 
11*8
	        
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