172 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
1. wegen Aufruhrs im zweiten Grade
(T. 1 Art. 319), wenn dieser an EWlln
oder Hartnäckigkeit so weit gediehen
daß die Ruhe nur durch “eeei
Gewalt wiederhergestellt werden lanne
2. wenn in gewissen Gegenden Mord,
Raub, Brandlegung ungewöhnlich über-
handnehmen, vorzüglich aber, wenn sich
ganze Banden zu so cen Verbrechen ver-
einigt haben, und die ordentlichen
Mittel zur iie öffent-
licher Sicherheit fruchtlos Vessenn
in
Art. 442. Die rechtlichen Wirkungen des
Standiecht= sind folgende:
1. die ordentliche Kriminalgerichts-
barteit' tritt in Ansehung derjenigen
Verbrechen und innerhalb derjenigen Di-
ftrikte. für welche das Standrecht nament-
ich angeordnet ist, außer Wirksamkeit;
2. über diejenigen, welche sich nach
Sebrte verkündetem Standrechte eines
chen Verbrechens schuldig gema t
br wird innerhalb 24 Stunden, na
em sie zum Verhör vor das Standre 1
estellt worden sind, gerichtet, und zwar
hne Vorbehalt der Berufung soder eines
Gnadengesuchs;
3. alle bicienigen, wel übern wicsen
ri
Standrechte eines zu st 1 l
handlung geeigneten Verlor
Miturheber oder Gehilfen schu
macht zu haben, werden mit dem T
straft, ohne Unterschied ob der vo
verschuldete Grad des Verbrechens schon
in dem Strasbestobtee mit der Todes-
rn e bedroht ist oder nicht und ohne
aicht auf mildernde Umstände, welche
Rae erbre ebrenee edem den-
lichen Richter zustatten kommen dür ften.