Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

172 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
1. wegen Aufruhrs im zweiten Grade 
(T. 1 Art. 319), wenn dieser an EWlln 
oder Hartnäckigkeit so weit gediehen 
daß die Ruhe nur durch “eeei 
Gewalt wiederhergestellt werden lanne 
2. wenn in gewissen Gegenden Mord, 
Raub, Brandlegung ungewöhnlich über- 
handnehmen, vorzüglich aber, wenn sich 
ganze Banden zu so cen Verbrechen ver- 
einigt haben, und die ordentlichen 
Mittel zur iie öffent- 
licher Sicherheit fruchtlos Vessenn 
in 
Art. 442. Die rechtlichen Wirkungen des 
Standiecht= sind folgende: 
1. die ordentliche Kriminalgerichts- 
barteit' tritt in Ansehung derjenigen 
Verbrechen und innerhalb derjenigen Di- 
ftrikte. für welche das Standrecht nament- 
ich angeordnet ist, außer Wirksamkeit; 
2. über diejenigen, welche sich nach 
Sebrte verkündetem Standrechte eines 
chen Verbrechens schuldig gema t 
br wird innerhalb 24 Stunden, na 
em sie zum Verhör vor das Standre 1 
estellt worden sind, gerichtet, und zwar 
hne Vorbehalt der Berufung soder eines 
Gnadengesuchs; 
3. alle bicienigen, wel übern wicsen 
ri 
Standrechte eines zu st 1 l 
handlung geeigneten Verlor 
Miturheber oder Gehilfen schu 
macht zu haben, werden mit dem T 
straft, ohne Unterschied ob der vo 
verschuldete Grad des Verbrechens schon 
in dem Strasbestobtee mit der Todes- 
rn e bedroht ist oder nicht und ohne 
aicht auf mildernde Umstände, welche 
Rae erbre ebrenee edem den- 
lichen Richter zustatten kommen dür ften.
	        
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