Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 175 
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2. Es beschränkt sic Aii- den Ange- 
P ibn überhaupt summarisch, daher 
1 erteidigung zur Abwendung oder 
#2 erstreckt sich dasselbe 
chuldigten bloß auf dazjenige Verbrechen, 
welches das Standrecht angeordnet ist, 
sowenig eine Verteidigung zur Ab- 
e dung der Spezialinquisition, alz eine 
au 
ilderung der Strafe durch einenrechts- 
erständigen Verteidiger gestattet wird. 
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. nur auf hiejenteen wesentlichen Um- 
de der angeschuldeten Tat, aus welchen 
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ergibt, daß sie überhaupt diejenige 
fbare Handlung sei, welche zur Kom- 
nz des Standrechts gehört, und daß 
elbe nach gehöriger Verkündung des- 
en begangen worden. 
A. Die Untersuchung und Beweisführung 
die Förmlichkeiten des ordentlichen 
sses nicht gebunden, und es wird 
trafurteile nur so viel erfordert, 
tigist, die Richterinihrem Gewissen 
rzeugen, daß die Tat geschehen, und 
von dem vor Gericht Gestellten be- 
worden sei. 
ind glaubwürdige Zeugen vrhenden, 
eidlich wider den vor Gericht Ge- 
e nüber die Tatselbst aus eigener Er- 
ahrung Zeugnis geben, so sind ihm diese 
eugen bei dem Verhör mit dem Befragen 
ntgegenzustellen: was er gegen ihre Per- 
lon einzuwenden und allenfalls zu seiner 
erteidigung vorzubringen habe. 
.Art. 450. Das Standrecht ist berechtigt, 
die nötigen Zeugen, wer diese immer sein 
mögen, augenblicklich durch mündliche Be- 
fehle vorrufen und im Falle der Weige- 
rung mit Gewalt vor sich bringen zu lassen, 
auch solange anzuhalten, als für nötig er- 
achtet wird. 
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