Art. 7. 175
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2. Es beschränkt sic Aii- den Ange-
P ibn überhaupt summarisch, daher
1 erteidigung zur Abwendung oder
#2 erstreckt sich dasselbe
chuldigten bloß auf dazjenige Verbrechen,
welches das Standrecht angeordnet ist,
sowenig eine Verteidigung zur Ab-
e dung der Spezialinquisition, alz eine
au
ilderung der Strafe durch einenrechts-
erständigen Verteidiger gestattet wird.
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. nur auf hiejenteen wesentlichen Um-
de der angeschuldeten Tat, aus welchen
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ergibt, daß sie überhaupt diejenige
fbare Handlung sei, welche zur Kom-
nz des Standrechts gehört, und daß
elbe nach gehöriger Verkündung des-
en begangen worden.
A. Die Untersuchung und Beweisführung
die Förmlichkeiten des ordentlichen
sses nicht gebunden, und es wird
trafurteile nur so viel erfordert,
tigist, die Richterinihrem Gewissen
rzeugen, daß die Tat geschehen, und
von dem vor Gericht Gestellten be-
worden sei.
ind glaubwürdige Zeugen vrhenden,
eidlich wider den vor Gericht Ge-
e nüber die Tatselbst aus eigener Er-
ahrung Zeugnis geben, so sind ihm diese
eugen bei dem Verhör mit dem Befragen
ntgegenzustellen: was er gegen ihre Per-
lon einzuwenden und allenfalls zu seiner
erteidigung vorzubringen habe.
.Art. 450. Das Standrecht ist berechtigt,
die nötigen Zeugen, wer diese immer sein
mögen, augenblicklich durch mündliche Be-
fehle vorrufen und im Falle der Weige-
rung mit Gewalt vor sich bringen zu lassen,
auch solange anzuhalten, als für nötig er-
achtet wird.
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