176 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
. Art. 451. Nach geendigter Untersuchung
wird über folgende Fragen besonders ab-
gestimmt:
1. ob das dem Beklagten angeschul-
dete Verbrechen ein solchez sei, worüber
infolge der ergangenen Verkündung (Art. 448)
standrechtlich gerichtet werden darf?
und wenn diese Frage durch Stimmen-
mehrheit bejahend entschieden worden:
a 8 ob Inquisit des Verbrechens schuldig
ei
Art. 452. Bei der Abstimmung über die im
vorhergehenden Art. 451 besimmte 3w te Ur-
teilsfrage hat ein jeder Beisitzer seine Stimme
auf folgende Veise abzugeben, nämlich:
1. Wenn er den Inquisiten der Tat für
überwiesen erachtet, so äußert er diese
überzeugung durch den Ausspruch: „Schuldig“.
2. Wenn er überzeugt ist, daß sich Inqui=
sit von aller Schuld gereinigt habe, durch
den Ausdruck: „Unschuldig“.
3. Wenn er sich überzeugt hält, daß
Inquisit weder überwiesen, noch von aller
Schuld gereinigt sei, durch das Wort:
„Zweifelhaft“.
Art. 453. Hat mindestens eine Mehrheit von
4 Stimmen gegen 1 die Schuld des Inqui-
siten ausgesprochen, so wird nun in der-
selden Sitzung das Todesurteil von dem
orstande des Gerichts den Gesetzen ge-
mäß ausgesprochen.
Hat hingegen mindestens eine AMirchein
von 4 Stimmen gegen 1 sich für die Unschuld
des Angeschuldigten erklärt, so wird der-
selbe förmlich losgesprochen und sogleich
in Freiheit entlassen.
Außer den beiden vorgedachten Fällen
aber wird der Angeschuldigte dem ordent-
lichen Gerichte zur förmlichen Untersuchung
übergeben.