Art. 7. 179
Entwurfs tritt, Art. 456, weil die hier vorgesehenen
Vorschriften im Art. 10 enthalten sind.
Der Art. 7 sieht jedoch einige Abweichungen von den
Vorschriften des Strafgesetzbuches von 1813 vor.
Die unter Nr. 1 vorgeschriebene Abweichung erklürt
sich dadurch, daß das für innere Unruhen geltende rechts-
rheinische Standrecht als Strafe nur die Todesstrafe
kennt. Das Standgericht entscheidet deshalb nur darüber,
ob der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat be-
gangen hat. Bejaht es dies, so wird die Todesstrafe von
dem Vorsitzenden des Gerichts ausgesprochen. Da das für
den Kriegszustand eingeletie standrechtliche Gericht auch
andere Strafen als die Todesstrafe aussprechen kann, be-
darf es keiner Begründung, daß dieses Standgericht nicht
nur über die Schuld, sondern auch über die Strafe zu
befinden hat. Auf die Festsetzung der Strafe finden die
für den Strafausspruch der ordentlichen Gerichte geltenden
orschriften des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
Die Verhandlung kann auch nach dem Strafarse buch
von 1813 öffentlich sein. Um bei der Wichtigkeit der Sache
jeden Zweifel auszuschließen, gewährleistet die Nr. 2 die
Offentlichkeit des Verfahrens ausdrücklich. Die Öffent-
lichkeit kann nach dem Vorbilde des für die ordentlichen
Strafgerichte geltenden § 173 des Lerchtsrersasung
gesetzes ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen. Ordnung besorgen läßt. Das urteil
muß in jedem Falle öffentlich verkündet werden (vol.
#&s# 174 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Das Strafgesetzbuch von 1813 schließt den rechts-
kundigen Verteidiger aus. Dem Zuge der Zeit folgend
läßt die Nr. 3 nicht nur die Verteidigung auch durch einen
rechtskundigen Verteidiger zu, sondern erklärt die Ver-
teidigung sogar in gewissen Fällen für notwendig (val.
§ 140 der Strafprozeßordnung).
Die Nr. 4 hängt damit zusammen, daß der Art. 454
des Strafgesetzbuches von 1813 nach seinem Wortlaute die
Zulässigkeit von Rechtsmitteln nur bei dem auf Todes-
strafe lautenden Urteile ausschließt. Da es eine dem
Standrecht übergeordnete Instanz nicht gibt, ist natürlich
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