180 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
gemeint, daß Rechtsmittel gegenüber jedem Urteile des
senectüchn Gerichts ausgeschlossen sind. Der Entwurf
pricht dies in Nr. 4 ausdrücklich aus.“
III. Auf Grund des St GB. von 1813 und des Art. 7
K3G. ist nunmehr das Verfahren vor den standrechtlichen
Gerichten in 88 11—63 der Vollzugsvorschriften, wie
folgt, geordnet:
2. Besetzung der standrechtlichen Gerichte.
§ 11. Das standrechtliche Gericht ist mit
bünf Richtern, darunter zwei Militär-
ersonen, und zwei Gerichtsbeisifern be-
ebt (Art. 445 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
von 1813). Die drei Zivilrichter und die
wei Gerichtsbeisitzer werden von dem
räsidenten bes fenißen Oberlandesgerichts,
die zwei Richter, welche Militärpersonen
sind, werden von demjenigen obersten
Nilitärbefebboheder (5 9 Abs. 2 Satz 2)
ernannt, zu dessen Bezirke der Sitz de-s
d tlichen Gerichts gehört (Art. 8
Der Präsident des Oberlandes-
wählt die von ihm zu ernennenden
aus den Richtern des Oberlandes-
ftr eines Landgerichts oder
des Oberlandesgerichts-
. Er soll darauf Rücksicht nehmen,
Auszuwählenden in der Straf-
erfahren sind (Art. 445 Abs. 2
setzbuchs von 1813).
uwählenden Militärpersonen
iziere mit mindestens Haupt-=
1 ein: sie können auch den zum
itärdienst einberufenen Offizieren
eurlaubtenstandes entnommen werden.
3. Das Amt eines Gerichtsbeisitzers
ain Ehrenamt. Es kann nur von einem
schen versehen werden. Wer jum
eines Schöffen unfähig istoder hier-
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