182 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
"b 15. Die zu Miteliedern des stand-
rechtlichen Gerichts ernannten Militär-
personen und ihre Stellvertreter werden
bei ihrer ersten Dienstleistung von dem Vor-
sitzenden des standrechtlichen Gerichts be-
eidiat.
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre bei Gott dem All-
ächtigen und Allwissenden, die
Fflonn eines Richters getreulich
zuerfüllen. So wahr mir Gotthelfe.“"
Dem Schwörenden ist gestattet, den
Schlußworten der Eide'formeleine seinem
Gaubensbekenntnis entsprechende Be-
kräftigungsformel hinzuzufügen.
Über die erfolgte Beeidigung ist ein
Protokoll aufzunehmen.
Die Gerichtsbeisitzer werden nicht be-
eidigt. Sie sind bei ihrer erstmaligen
Dienstleistung darauf aufmerksam zu
machen, daß sie, wenn sie glauben, daß vor
dem standrechtlichen Gerichte nicht den
Gesetzen gemäß verfahren worden ist, be-
rechtigt sind, dies zu Protokoll des stand-
rechtlichen Gerichts zu erklären.
# 16. Mit den Geschäften der Staatsanwalt-
schaft beauftragt der Oberstaatsanwalt,
wenn nicht das Staatzministerium der
Justiz einen Beamten als Staatsanwalt
bezeichnet hat, einen Staatsanwalt oder
Amtsanwalt oder einen anderen nichtrichter-
en Justizbeamten des Oberlandesgerichts-
—— Die Vorschrift des 89 Abs. 1Sat2
t entsprechend.
Im Notfalle bestimmt der Vorsitzende
des standrechtlichen Gerichts einen Be-
amten als Staatsanwalt; er soll hierzu
das Einvertänaenis des Vorgesetzten des
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Beamten erholen.