Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

182 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
"b 15. Die zu Miteliedern des stand- 
rechtlichen Gerichts ernannten Militär- 
personen und ihre Stellvertreter werden 
bei ihrer ersten Dienstleistung von dem Vor- 
sitzenden des standrechtlichen Gerichts be- 
eidiat. 
Die Eidesformel lautet: 
„Ich schwöre bei Gott dem All- 
ächtigen und Allwissenden, die 
Fflonn eines Richters getreulich 
zuerfüllen. So wahr mir Gotthelfe.“" 
Dem Schwörenden ist gestattet, den 
Schlußworten der Eide'formeleine seinem 
Gaubensbekenntnis entsprechende Be- 
kräftigungsformel hinzuzufügen. 
Über die erfolgte Beeidigung ist ein 
Protokoll aufzunehmen. 
Die Gerichtsbeisitzer werden nicht be- 
eidigt. Sie sind bei ihrer erstmaligen 
Dienstleistung darauf aufmerksam zu 
machen, daß sie, wenn sie glauben, daß vor 
dem standrechtlichen Gerichte nicht den 
Gesetzen gemäß verfahren worden ist, be- 
rechtigt sind, dies zu Protokoll des stand- 
rechtlichen Gerichts zu erklären. 
# 16. Mit den Geschäften der Staatsanwalt- 
schaft beauftragt der Oberstaatsanwalt, 
wenn nicht das Staatzministerium der 
Justiz einen Beamten als Staatsanwalt 
bezeichnet hat, einen Staatsanwalt oder 
Amtsanwalt oder einen anderen nichtrichter- 
en Justizbeamten des Oberlandesgerichts- 
—— Die Vorschrift des 89 Abs. 1Sat2 
t entsprechend. 
Im Notfalle bestimmt der Vorsitzende 
des standrechtlichen Gerichts einen Be- 
amten als Staatsanwalt; er soll hierzu 
das Einvertänaenis des Vorgesetzten des 
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·# e e 
Beamten erholen.
	        
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