Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 188 
Die Btamten àt Staztass#nett chaft 
bei den standrechtlichen Gerichten haben 
den dienstlichen Anweisungen des ber- 
staatsanwalts und des Staatzministeri- 
ums der Justiz nachzukommen. Sie sind 
hagten: in Fragen, welche das militäri- 
e #uteressee berühren, die Ansicht des 
Ler aai. kärbefehlshabers'( 9 Abs. 2), 
in Festungen des Gouverneurs (Komman- 
danten) zu vertreten. 
8 17. en Dienst des Gerichtsschreiberg 
(Art. 455 des Strafgesetzbuchs von 1813) 
dessiebt ein vom Oberlandesgerichts-= 
f identen hierzu bestimmter Gerichts- 
chrei ber oder Gerichtsschreibereibeamter 
dt; Oberlandesgerichtsbezirks, wel T 
1#e v treender erichtsschreiber 
tist. Im Notfalle bestimmt der born 
# de des standrechtlichen Gerichts den 
i⅜iglrnser: eiber; soferne bieler den Eid 
erichts schreiber noch nicht geleistet 
is er von dem Mi zu ver- 
en. 
18. Den Vorsitz in. charbrechtlic 
ichte führt der rangälteste richterl Et 
ilbeamte (Art. 445 Abs. 3 des Str 
etzbuchs von 1813). 
3. Allgemeine Vorschriften. 
a) Ausschließung von Gerichtspersonen. 
§*. 19. Als richterliches Mitglied des 
standrechtlichen Gerichts soll nicht mit- 
wirken, 2 falls der ordentliche Straf- 
roz Pa. gelten würde, nach dessen Vor- 
scheif en von der Ausübung des Richter- 
amts ausgeschlossen wäre oder wegen be- 
gründeter esorgnis der Seensenkeit 
bgeleehut werden könnte (§88 2 der 
Str afprozeHßord nung). 
Gleiches gilt von den gerichtsbeilibern 
und dem Gerichtsschreiber. 
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