Art. 7. 188
Die Btamten àt Staztass#nett chaft
bei den standrechtlichen Gerichten haben
den dienstlichen Anweisungen des ber-
staatsanwalts und des Staatzministeri-
ums der Justiz nachzukommen. Sie sind
hagten: in Fragen, welche das militäri-
e #uteressee berühren, die Ansicht des
Ler aai. kärbefehlshabers'( 9 Abs. 2),
in Festungen des Gouverneurs (Komman-
danten) zu vertreten.
8 17. en Dienst des Gerichtsschreiberg
(Art. 455 des Strafgesetzbuchs von 1813)
dessiebt ein vom Oberlandesgerichts-=
f identen hierzu bestimmter Gerichts-
chrei ber oder Gerichtsschreibereibeamter
dt; Oberlandesgerichtsbezirks, wel T
1#e v treender erichtsschreiber
tist. Im Notfalle bestimmt der born
# de des standrechtlichen Gerichts den
i⅜iglrnser: eiber; soferne bieler den Eid
erichts schreiber noch nicht geleistet
is er von dem Mi zu ver-
en.
18. Den Vorsitz in. charbrechtlic
ichte führt der rangälteste richterl Et
ilbeamte (Art. 445 Abs. 3 des Str
etzbuchs von 1813).
3. Allgemeine Vorschriften.
a) Ausschließung von Gerichtspersonen.
§*. 19. Als richterliches Mitglied des
standrechtlichen Gerichts soll nicht mit-
wirken, 2 falls der ordentliche Straf-
roz Pa. gelten würde, nach dessen Vor-
scheif en von der Ausübung des Richter-
amts ausgeschlossen wäre oder wegen be-
gründeter esorgnis der Seensenkeit
bgeleehut werden könnte (§88 2 der
Str afprozeHßord nung).
Gleiches gilt von den gerichtsbeilibern
und dem Gerichtsschreiber.
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