Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

184 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
über ein Ablehnungsgesuch des Ange- 
schuldigten entst meidet das standrechtliche 
Gericht. Der ge lhnte wirkt hierbei 
mit; mnri eree er Mitwirkung ent- 
W ein Stell' ertreter zur 
ellei 
b) Zuständigkeit des Gerichts. 
§* 20. Die sachlice Zutändigkeit der 
n 
* drechtlichen Gerichte wird durch den 
rt. 6 des Gesetes über den Kriegszustand 
bestimmt. 
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Ortlich zuständig ist das standrechtliche 
t, in dessen Bezirke die strafbare 
ung begangen worden ist oder der 
lustlh aufhält oder ergriffen 
067 ist. Unter mehreren zuständigen 
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en gebührt demjenigen der Vorzug, 
n der Sache zuerst tätig geworden ist. 
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— 
kanntmachung von Entscheidungen. 
Entscheidungen und Verfügungen 
ndrechtlichen Gerichts oder des Staats- 
16, welche in Anwesenheit der da- 
tro 
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ffenen Person ergehen, werden 
Verkündung bekannkgegeben. 
Betanntmeshung anderer Ent- 
und Verfügungen erforder- 
lat sie nach den für das ordent- 
fverfahren geltenden Vor- 
t 
itten. auf freiem Fuße Befindlichen 
s bekanntzu fuenbe chriftstück auf 
angen vorzulesen und, wenn er der 
schen Sprache unkundig ist, zu über- 
d) Zeugen, Sachverständige, Augenschein. 
5 22. Die für den ordentlichen Straf; 
prozeß geltenden Vorschriften der 88 48
	        
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