186 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
din Fälten des Art. 7 Nr. 3 Abs. 2 de
Gesetzes über den Kriegszustand iß die
Verteidigung notwendig. iun diesen Fällen
wir dem Angeschuldigten, der einen Ver-
teidiger nicht gewählt hat, ein solcher von
dem Vorsfuenden womöglich aus den rechts-
kundigen Personen des Ortes bestellt, an
Wuch, daz standrechtliche Gericht seinen
i
hat
Dem zum Verteidiger bestellten Rechtz-
anwalte sind für die geführte Verteidi-
gung die Gebühren na scbe der Ge-
ührenordnung au: der Staatsklasse zu
bezahlen.
§5. 25. Wenn in einem Falle, in dem die
Verteidigung notwendig ist, der Vertei-
diger in der Verhandlung vor dem stand-
rechtlichen Gericht ausbleidt sich unzeitig
entfernt oder sich weigert, die Verteidi-
gung zu führen, so findet der 5& 145 der
Strafprozeßordnung Anwendung.
z 26. Dem verhafteten Angeschuldigten
istmündlicher Verkehr mitdem Verteidiger
gestattet. Schriftliche Mitteilungen kann
der Vorsitzende zurückweisen, falls ihm
deren Einsicht nicht gestattet wird.
Der Verteidiger ist nach der Anberau-
mung des Termins zur Verhandlung vor
dem standrechtlichen Gerichte zur Einsicht
der dem standrechtlichen Gerichte vor-
liegenden Akten befugt; vor diesem Zeit-
unkt ist ihm die Einsi #l der Akten nur in-
#t zu gestatten, als es ohne 2* r-
ung des Untersuchungszweckes 6ö5uS5 r
kann; die Einsicht der Protokolle über die
Vernehmung des Angeschuldigten und der
Gutachten der Sachverständigen darf ihm
keinesfalls verweigert werden.
3 27. Der Ehemann einer Angeschuldigten
ist in der Verhandlung vor dem standrecht-
ehen