Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

186 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
din Fälten des Art. 7 Nr. 3 Abs. 2 de 
Gesetzes über den Kriegszustand iß die 
Verteidigung notwendig. iun diesen Fällen 
wir dem Angeschuldigten, der einen Ver- 
teidiger nicht gewählt hat, ein solcher von 
dem Vorsfuenden womöglich aus den rechts- 
kundigen Personen des Ortes bestellt, an 
Wuch, daz standrechtliche Gericht seinen 
i 
hat 
Dem zum Verteidiger bestellten Rechtz- 
anwalte sind für die geführte Verteidi- 
gung die Gebühren na scbe der Ge- 
ührenordnung au: der Staatsklasse zu 
bezahlen. 
§5. 25. Wenn in einem Falle, in dem die 
Verteidigung notwendig ist, der Vertei- 
diger in der Verhandlung vor dem stand- 
rechtlichen Gericht ausbleidt sich unzeitig 
entfernt oder sich weigert, die Verteidi- 
gung zu führen, so findet der 5& 145 der 
Strafprozeßordnung Anwendung. 
z 26. Dem verhafteten Angeschuldigten 
istmündlicher Verkehr mitdem Verteidiger 
gestattet. Schriftliche Mitteilungen kann 
der Vorsitzende zurückweisen, falls ihm 
deren Einsicht nicht gestattet wird. 
Der Verteidiger ist nach der Anberau- 
mung des Termins zur Verhandlung vor 
dem standrechtlichen Gerichte zur Einsicht 
der dem standrechtlichen Gerichte vor- 
liegenden Akten befugt; vor diesem Zeit- 
unkt ist ihm die Einsi #l der Akten nur in- 
#t zu gestatten, als es ohne 2* r- 
ung des Untersuchungszweckes 6ö5uS5 r 
kann; die Einsicht der Protokolle über die 
Vernehmung des Angeschuldigten und der 
Gutachten der Sachverständigen darf ihm 
keinesfalls verweigert werden. 
3 27. Der Ehemann einer Angeschuldigten 
ist in der Verhandlung vor dem standrecht- 
ehen
	        
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