Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 191 
Der Vorsickene kann als Ort der Ver- 
handlung auch einen anderen Ort als den 
Sitz des standrechtlichen Gerichts festsetzen. 
*# 35. Die zur Verhandlung erforderlichen 
Ladungen und die Herbeischaffung der 
als Beweizsmittel dienenden Gegenstände 
bewirkt der Staatsanwalt (Art. 446 des 
Strafgesetzbuchs von 1813). Er kann die 
Vorführung des auf freiem Fuße befind- 
lichen Angeschuldigten anordnen. 
Dem Angeschuldigten sind bei der Ladung 
zur Verhandlung die ihm zur Last gelegte 
Tat sowie die vom Staatsanwalt ange- 
gebenen Beweismittel schriftlich zu be- 
geichnen. Zu diesem Zwecke genügt es, eine 
Abschrift des Antrags des Staatsanwalts 
# 32 Abs. 2) mitzuteilen. 
Zugleich ist dem Angeschuldigten zu er- 
fnen, daß er einen Verteidiger wählen 
nne, dem auf freiem Fuße befindlichen 
geschuldigten ferner, daß er Zeugen 
d Sachverständige und andere Beweisz- 
ittel zur Verhandlung unmittelbar 
len könne. Der nicht auf freiem Fuße 
indliche Angeschuldigte ist zu befragen, 
und welche Anträge er in bezug auf seine 
rteidigung zu stellen habe. 
Ist die Verteidigung eine notwendige, 
o muß der Verteidiger spätestens bei der 
nberaumung des Termins zur Verhand- 
uuug vor dem standrechtlichen Gerichte be- 
litund die Bestellung dem Angeschuldig- 
an mit der Ladung bekanntgemacht werden. 
*. 36. SZwischen der Ladung des Ange- 
uldigten und der Verhandlung soll eine 
ist von mindestens 24 Stunden liegen. 
übrigen soll die Verhandlung mög- 
st bald stattfinden. 
37. Wurde der Angeschuldigte bei 
übung der Tat oder auf der Verfol- 
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