Art. 7. 191
Der Vorsickene kann als Ort der Ver-
handlung auch einen anderen Ort als den
Sitz des standrechtlichen Gerichts festsetzen.
*# 35. Die zur Verhandlung erforderlichen
Ladungen und die Herbeischaffung der
als Beweizsmittel dienenden Gegenstände
bewirkt der Staatsanwalt (Art. 446 des
Strafgesetzbuchs von 1813). Er kann die
Vorführung des auf freiem Fuße befind-
lichen Angeschuldigten anordnen.
Dem Angeschuldigten sind bei der Ladung
zur Verhandlung die ihm zur Last gelegte
Tat sowie die vom Staatsanwalt ange-
gebenen Beweismittel schriftlich zu be-
geichnen. Zu diesem Zwecke genügt es, eine
Abschrift des Antrags des Staatsanwalts
# 32 Abs. 2) mitzuteilen.
Zugleich ist dem Angeschuldigten zu er-
fnen, daß er einen Verteidiger wählen
nne, dem auf freiem Fuße befindlichen
geschuldigten ferner, daß er Zeugen
d Sachverständige und andere Beweisz-
ittel zur Verhandlung unmittelbar
len könne. Der nicht auf freiem Fuße
indliche Angeschuldigte ist zu befragen,
und welche Anträge er in bezug auf seine
rteidigung zu stellen habe.
Ist die Verteidigung eine notwendige,
o muß der Verteidiger spätestens bei der
nberaumung des Termins zur Verhand-
uuug vor dem standrechtlichen Gerichte be-
litund die Bestellung dem Angeschuldig-
an mit der Ladung bekanntgemacht werden.
*. 36. SZwischen der Ladung des Ange-
uldigten und der Verhandlung soll eine
ist von mindestens 24 Stunden liegen.
übrigen soll die Verhandlung mög-
st bald stattfinden.
37. Wurde der Angeschuldigte bei
übung der Tat oder auf der Verfol-
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