Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

196 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
genommenen Protokolle können verlesen 
erden. 
9 12. Nach dem Schlusse der Beweizauf- 
nahme erhalten die Fhantkahwaltschn t 
und sodann der Angeschuldigte zu ihren 
Tsführungen und Anträgen das Wort. 
Dem Staatsanwalte steht daz Recht der 
Erwiderung zu; dem Angeschuldigten ge- 
bührt das letzte Wort. 
er Ange huldiate ist, auch wenn ein 
Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu be- 
fragenziod er selbst noch etwaz zu seiner 
erteidigung anzuführen habe. 
5+ 50. Einem der Gerichtssprache nicht 
mächtigen Angeschuldigten müssen aus 
den Schlußvorträgen mindestens die An- 
träge des Staatsanwalts und des Ver- 
teidigers durch den Dolmetscher bekannt 
gemacht werden. 
Dasselbe gilt von einem tauben Ange- 
Lchuldigten. sofern nicht eine schriftliche 
er ständigung Paost 
51. Die Verhandlung vor dem stand- 
rechtlichen Gerichte schließt mit der Er- 
lassung des Urteils. 
ber das Ergebnis der Beweisauf= 
nahme entscheidet das Gericht nach seiner 
freien, aus dem Inbegriffe der Verhand- 
lung geschöpften überzeugung. 
Zu dem Strafurteil wird nach dem 
Art. 446 Nr. öbes Strafgesebuchs von 1813 
nur. soviel gefordert, als nötig ist, die 
Richter in ihrem Gewissen zu überzeugen, 
daß die Tat geschehen und daß sie von dem 
Angeschuldigten begangen worden ist. 
8§ 52. An der Beratung und Abstimmung 
dürfen nur die fünf richterlichen Mit- 
elitder dez standrechtlichen Gerichts teil- 
nehmen. 
Die Reihenfolge bei der Abstimmung 
richtet sich nach dem Lebensalter. Der
	        
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