196 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
genommenen Protokolle können verlesen
erden.
9 12. Nach dem Schlusse der Beweizauf-
nahme erhalten die Fhantkahwaltschn t
und sodann der Angeschuldigte zu ihren
Tsführungen und Anträgen das Wort.
Dem Staatsanwalte steht daz Recht der
Erwiderung zu; dem Angeschuldigten ge-
bührt das letzte Wort.
er Ange huldiate ist, auch wenn ein
Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu be-
fragenziod er selbst noch etwaz zu seiner
erteidigung anzuführen habe.
5+ 50. Einem der Gerichtssprache nicht
mächtigen Angeschuldigten müssen aus
den Schlußvorträgen mindestens die An-
träge des Staatsanwalts und des Ver-
teidigers durch den Dolmetscher bekannt
gemacht werden.
Dasselbe gilt von einem tauben Ange-
Lchuldigten. sofern nicht eine schriftliche
er ständigung Paost
51. Die Verhandlung vor dem stand-
rechtlichen Gerichte schließt mit der Er-
lassung des Urteils.
ber das Ergebnis der Beweisauf=
nahme entscheidet das Gericht nach seiner
freien, aus dem Inbegriffe der Verhand-
lung geschöpften überzeugung.
Zu dem Strafurteil wird nach dem
Art. 446 Nr. öbes Strafgesebuchs von 1813
nur. soviel gefordert, als nötig ist, die
Richter in ihrem Gewissen zu überzeugen,
daß die Tat geschehen und daß sie von dem
Angeschuldigten begangen worden ist.
8§ 52. An der Beratung und Abstimmung
dürfen nur die fünf richterlichen Mit-
elitder dez standrechtlichen Gerichts teil-
nehmen.
Die Reihenfolge bei der Abstimmung
richtet sich nach dem Lebensalter. Der