Art. 7. 201
ndüberschickt ihm eine vom Gerichts-—
iber zu erteilende vollstreckbare A
gung des Urteilz. Ein Mi
rechtlichen Gerichts soll bei
ung zugegen sein.
60. Urteile, welche auf eine andere
als die Todesstrafe lauten, werden
und einer vom Gerichtsschreiber zu
nden vollstreckbaren Ausfertigung
teils durch den Staatsanwalt, zu
en Bezirke der Sitdes standrechtlichen
erichts gehört, nach den für die Urteile
er dentlichen Strafgerichte geltenden
Vorschriften vollstreckt.
Einem Strafaufschubsgesuche kommt
keine aufschiebende uzs zu.
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7. Kosten des Verfahrens.
#*m 61. In dem standrechtlichen Verfahren
werden Gebühren nicht erhoben. Für die
von Amts wegen zu erteilenden Ausferti-
gungen und Abschriften werden auch keine
Schreibgebühren erhoben. Im übrigen
i ichtlich der Auslagen die Vor-
3 Gerichtstostengesetzes ent-
rechende Anwendung (Art. 26 des Ge-
rengesetzes).
ür die Kosten des Verfahrens gelten
§ 496—499 der Strafprozeßordnung
rechend. Wird der Angeschuldigte
rdentlichen Gerichte übergeben (§ 54
3), so hat dieses auch über die Kosten
ikandrechtlichen Verfahrens zu ent-
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. Verfahren nach der Beendigung des
fat Standrechts.
62. Nach der Beendigung des Stand-
rechts haben der Vorsitzende des stand-