Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 201 
ndüberschickt ihm eine vom Gerichts-— 
iber zu erteilende vollstreckbare A 
gung des Urteilz. Ein Mi 
rechtlichen Gerichts soll bei 
ung zugegen sein. 
60. Urteile, welche auf eine andere 
als die Todesstrafe lauten, werden 
und einer vom Gerichtsschreiber zu 
nden vollstreckbaren Ausfertigung 
teils durch den Staatsanwalt, zu 
en Bezirke der Sitdes standrechtlichen 
erichts gehört, nach den für die Urteile 
er dentlichen Strafgerichte geltenden 
Vorschriften vollstreckt. 
Einem Strafaufschubsgesuche kommt 
keine aufschiebende uzs zu. 
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7. Kosten des Verfahrens. 
#*m 61. In dem standrechtlichen Verfahren 
werden Gebühren nicht erhoben. Für die 
von Amts wegen zu erteilenden Ausferti- 
gungen und Abschriften werden auch keine 
Schreibgebühren erhoben. Im übrigen 
i ichtlich der Auslagen die Vor- 
3 Gerichtstostengesetzes ent- 
rechende Anwendung (Art. 26 des Ge- 
rengesetzes). 
ür die Kosten des Verfahrens gelten 
§ 496—499 der Strafprozeßordnung 
rechend. Wird der Angeschuldigte 
rdentlichen Gerichte übergeben (§ 54 
3), so hat dieses auch über die Kosten 
ikandrechtlichen Verfahrens zu ent- 
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. Verfahren nach der Beendigung des 
fat Standrechts. 
62. Nach der Beendigung des Stand- 
rechts haben der Vorsitzende des stand-
	        
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