Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

208 C. Baprisches Gesetz über den Kriegszustand. 
6. In den Fällen des Art. 4 Nr. 2 kann 
das Gericht auf den Antrag des Staats- 
anwalts den Angeschuldigten ohne 
mündliche Verhandlung dem ordent- 
lichen Gerichte zur förmlichen Unter- 
suchung übergeben. 
Gegeben zu Leutstetten, den 15. Juli 1916. 
Ludwig. · 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden- 
Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
VII. JZu Sif 3: Nach der Erklärung des Justiz- 
ministers v. Thelemann (StenBer. aa O. VI S. 526) 
kann sich der Angeschuldigte des Verteidigers in jedem 
Stadium des Verfahrens bedienen. 
Art. 8. 
Die Zahl, die Sitze und die Bezirke der für 
den Kriegszustand eirzusehhenden standrechtlichen 
Gerichte bestimmt, soweit hierüber die das Stand- 
recht anordnende Königliche Verordnung nichts 
vorsieht, der Präsident des Oberlandesgerichts 
im Benehmen mit dem obersten Militärbefehls- 
haber des Bezirks. 
Die den Zivilpersonen zu entnehmenden Mit- 
glieder der standrechtlichen Gerichte werden von 
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die 
militärischen Mitglieder werden vom obersten 
Militärbefehlshaber des Bezirks ernannt.
	        
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