Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 3 
XXXVI. Landtagsverh. 1. Session Beil. 417, Abdruck 
der für den Fall des Aufruhrs noch als gültig be- 
haupteten Normen bei Sutner S. 74 ff Über 
die Geltung in der preußischen Rheinprovinz vogl. 
Sten Ber. über die Verhandlung der durch die Allerhöchste 
Verordnung vom 2. November 1850 einberufenen 
Kammern, II. Kammer Aktenstück Nr. 96 S. 800, Fuß- 
note. Wie im französischen Recht, so kommen auch im 
deutschen (über die historische Entwicklung Holtzen= 
dorff, Rechtslexikon 3. Aufl. 1 S. 261) beide Aus- 
drücke nebeneinander vor. Beide sind schlecht, ebenso wie 
die Bezeichnung „Standrecht“ (ius statarium), bie 
auch in das bayerische Kriegszustandsgesetz vom 5. De- 
zember 1912 Art. 5 ff. Eingang gefunden hat, sich 
historisch erklärt, und nur einen Teil (s. unten zu Art. 6 
bayer. KZ G.) der nach Eintritt des Belagerungs= oder 
Kriegszustandes zulässigen Gesamtmaßnahmen bezeichnet 
Endres S. 567, 568, Giese S. 110, Wilutzki 
22, 23). Ist der Begriff „Belagerungszustand“ viel 
zu eng, weil er, wie besonders das preußische Gesetz von 
1851 in § 1 klar zeigt, nur zum geringsten Teil Fälle 
treffen will, in denen von einer Belagerung im technischen 
Sinne die Rede ist, so legt der Begriff „Kriegs-= 
zustand“ (so N. Art. 68, RGes. für Elsaß-Loth-- 
ringen vom 30. Mai 1892, bayer. Ges. vom 5. November 
1912) eine Verwechselung mit dem völkerrechtlichen nahe, 
d. h. dem Inbegriff der durch den Krieg erzeugten Rechts- 
verhältnisse, der durch Eröffnung der Feindseligkeiten oder 
Kriegserklärung platzgreift (vgl. statt aller Liszt, Das 
Völkerrecht, 10. Aufl. 1915, S. 307; Strupp, Das 
internationale Landkriegsrecht, 1914). Außerdem aber 
handelt es sich beim Kriegszustand um eine Rechtslage, 
die keineswegs einen Krieg zur Voraussetzung haben muß 
(darüber unten). In Ermangelung eines besseren Aus- 
drucks erscheint daher der — von Endres S. 568 f., 
Fleischmann S. 397, Giese S. 110 und anderen 
gebrauchte — Ausdruck 
„Ausnahmezustand'“ (hier abgekürzt As.) 
als der klarste. Er besagt vor allem, daß es sich bei der 
mit seiner Verhängung geschaffenen besonderen Rechts- 
1“ 
  
  
 
	        
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