Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

210 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
ügung. Der Oberlandesgerichtspräsi- 
ent kann abweichende Anordnungen treffen. 
§. 10. Die Sitze und die Bezirke der 
standrechtlichen Gerichte sollen im Gesetz- 
und Verordnungsblatt, im Justizministerial- 
blatt, im Erisminscio Peroerdnung 
blatt und im Bayrischen Staatsanzeiger 
veröffentlicht werden. Z 
Sie sollen ferner von den Difstrikts- 
verwaltungsbehörden der betroffenen Orte 
oder Bezirke, in München von der Polizei- 
direktion, in ihren Amtsblättern und in 
den Tageszeitungen, die in dem betroffenen 
Orte oder Bezirke erscheinen, zur öffent- 
lichen Kenntnis gebracht werden. 
II. Gemäß Art. 8 des Gesetzes hat unter dem 
8. August 1914 (Gu Wl. S. 351) der Präsident des 
(pfälzischen) K. Oberlandesgerichts zum Sitze der stand- 
rechtlichen Gerichte der Pfalz Frankenthal, Kaiserslautern, 
Landau, Zweibrücken und Germersheim bestimmt. 
Art. 9. 
Die Aufhebung des Kriegszustandes erfolgt 
durch Königliche Verordnung und ist durch öffent- 
liche Blätter bekannt zu machen. Gleiches gilt 
von der Aufhebung des Standrechtes. 
Wie die Verhängung, so erfolgt auch die Aufhebung 
des Kriegszustandes, wie des Standrechts, lediglich durch 
Kgl. Verordnung. Dazu bestimmt 8§ 7 der Vollzugs- 
vorschriften: 
Die Aufhebung des Kriegszustandes 
wird im Gesetz= und Verordnungsblatt, 
im Kriegsministerial-Verordnungsblatt 
und im Bayrischen Staatsanzeiger ver- 
öffentlicht. · 
Mit der Veröffentlichung im Gesetz- 
und Verordnungsblatt tritt der Kriegs- 
zustand außer Kraft.
	        
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