210 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
ügung. Der Oberlandesgerichtspräsi-
ent kann abweichende Anordnungen treffen.
§. 10. Die Sitze und die Bezirke der
standrechtlichen Gerichte sollen im Gesetz-
und Verordnungsblatt, im Justizministerial-
blatt, im Erisminscio Peroerdnung
blatt und im Bayrischen Staatsanzeiger
veröffentlicht werden. Z
Sie sollen ferner von den Difstrikts-
verwaltungsbehörden der betroffenen Orte
oder Bezirke, in München von der Polizei-
direktion, in ihren Amtsblättern und in
den Tageszeitungen, die in dem betroffenen
Orte oder Bezirke erscheinen, zur öffent-
lichen Kenntnis gebracht werden.
II. Gemäß Art. 8 des Gesetzes hat unter dem
8. August 1914 (Gu Wl. S. 351) der Präsident des
(pfälzischen) K. Oberlandesgerichts zum Sitze der stand-
rechtlichen Gerichte der Pfalz Frankenthal, Kaiserslautern,
Landau, Zweibrücken und Germersheim bestimmt.
Art. 9.
Die Aufhebung des Kriegszustandes erfolgt
durch Königliche Verordnung und ist durch öffent-
liche Blätter bekannt zu machen. Gleiches gilt
von der Aufhebung des Standrechtes.
Wie die Verhängung, so erfolgt auch die Aufhebung
des Kriegszustandes, wie des Standrechts, lediglich durch
Kgl. Verordnung. Dazu bestimmt 8§ 7 der Vollzugs-
vorschriften:
Die Aufhebung des Kriegszustandes
wird im Gesetz= und Verordnungsblatt,
im Kriegsministerial-Verordnungsblatt
und im Bayrischen Staatsanzeiger ver-
öffentlicht. ·
Mit der Veröffentlichung im Gesetz-
und Verordnungsblatt tritt der Kriegs-
zustand außer Kraft.