Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

4 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches. 
lage stets um anormale, von dem 1eläßigen 
Staats= und Verfassungsleben abweichende 
Nerhältaisse handelt, die aber, zur Verhütung von 
Rechtsüberschreitungen, von dem Gesetzgeber als 
rechtlich normierungsbedürftig erkannt, auch rchtlic nor- 
miert sind. (Darüber, daß ein besonderes Ausnahme- 
recht erst von der Schoffung von Verfassungen, mit 
ihren Schranken für die Machtbefugnisse der staatlichen 
Organe, an nötig war, fut Haldy S. 3, der zutreffend 
den Ausnahmezustand als das „Sicherheitsventil des kon- 
stitutionellen Staatswesens“ bezeichnet — S. 5 — und 
ihn, wie die Grundrechte, unter den „Katalog der Preußen“ 
aufnimmt). Indem man sich darüber im klaren ist, daß 
zur Begründung eines Ausnahmezustandes und 
Auslösung des für ihn geschaffenen Ausnahmerechtes 
keineswegs ein Notstand im juristisch-techni- 
schen Sinne vorliegen muß, der selbst ein Nieder- 
brechen der Rechtsschranken im Interesse der Erhaltung 
des Staats als rechtlich erlaubt erscheinen ließe — Haldh 
S. 4, Giese S. 111 — wird man in engster Anlehnung 
an Art. 68 RV. 
II. zu folgenden Begriffsbestimmungen gelangen. 
a) Ausnahmezustand (Belagerungszustand, Kriegs- 
zustand) ist eine wegen edrohung der Staats- 
sicherheit durch äußere (sog. „militärische“ As.) 
oder innere („ politische“ As.) Feinde notwen- 
dige, rechtlich normierte und von den gesetzlich 
dan berufenen Organen oder einer Mehrheit 
solcher unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
und Formen, und mit den gesetzlichen Wir- 
kungen geschaffene, anormale Lage. 
b) Ausnahmerecht' i. e. S. (bbesser als das 
schleppende „Ausnahmezustand srecht") ist der In- 
begriff des Rechts im formellen und mate- 
riellen Sinne, das für Voraussetzungen, Anord- 
nung und Wirkungen der Verhängung des Aus- 
nahmezustand erlassen ist, während das Aus- 
nahmezustandsrecht in weiterem Sinn auch das 
während der Dauer des Ausnahmezustands von 
den auf Grund des Ausnahmerechts i. e. S. zu-
	        
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