I. Preußen. 227
4) Alle Fremden, welche über den Zweck ürn Auf-
enthaltes sich nicht gehörig ausweisen können, haben den
in Belagerungszustand erklärten Bezirk bei Vermeidung
der Ausweisung binnen 24 Stunden zu verlassen:).
e) Der Verkauf von Waffen, Pulver und Spreng-
mitteln ist verboten, Fremden, welche bewaffnet oder mit
Pulver und Munition oder Sprengmitteln versehen an-
kommen, sind diese Gegenstände abzunehmen.
Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn
es ihnen von mir oder von der Ortspolizeibehörde aus-
drücklich gestattet ist. Wer sich mit Waffen betreffen läßt,
kre zuen solche Erlaubnis erhalten zu haben, wird streng
estraft.
f) Die Herausgabe der N. Zeitung, des N. Blattes
(hier sind die Zeitungen und öffentlichen Blätter zu be-
zeichnen, deren zeitweilige Unterdrückung für nötig erachtet
wird) wird verboten.
g) Plakate, Zeitungen und andere Schriften dürfen
nur dann gedruckt, öffentlich verkauft oder sonst verbreitet
werden, nachdem die Ortspolizeibehörde die Erlaubnis
dazu erteilt hat.
h) Alle Klubs und Vereine zu politischen Zwecken oder
zur Pesprechung politischer Angelegenheiten sind geschlossen.
i) Bei Tage darf keine Versammlung von mehr als
10 Personen auf Straßen und öffentlichen Plätzen statt-
finden; solche Versammlungen bei Nacht sind gänzlich ver-
boten. Versammlungen in geschlossenen Räumen zu andern
als rein geselligen oder kirchlichen Zwecken bedürfen meiner
Genehmigung.
k) Die Verwendung der bewaffneten Macht zur Unter-
drückung etwa vorkommender Aufruhrversuche erfolgt nach
meinen Befehlen.
1) & 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober
1867: Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen
Bundesstaates oder die öffentliche Ordnung durch Krieg,
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint,
kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen be-
stimmten Bezirk oder zu Reisen aus und nach bestimmten
Staaten des Auslandes durch Anordnung des Bundes-
präsidiums vorübergehend eingeführt werden.